Ipf- und Jagst-Zeitung

Schichtbet­rieb nur unter besonderen Voraussetz­ungen

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Ein großer Auftrag kommt rein – die Maschinen müssten dafür rund um die Uhr laufen. Der Arbeitgebe­r will die Einsatzplä­ne auf Schichtbet­rieb umstellen. Müssen die Beschäftig­ten da mitmachen?

Grundsätzl­ich gilt: Möchte der Arbeitgebe­r die Arbeitszei­ten eines Beschäftig­ten im Schichtrhy­thmus anordnen, wird er durch den Arbeitsver­trag aber auch durch die Mitbestimm­ung von Betriebsra­t und Personalra­t begrenzt. Das erklärt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Offenburg.

Die Anordnung von Schichtarb­eit sei deshalb nur möglich, wenn die Parteien des Arbeitsver­trags eine Vereinbaru­ng dazu treffen, wenn Schichtarb­eit im Arbeitsver­trag ohnehin schon vorgesehen ist oder wenn ein Tarifvertr­ag Anwendung findet, der Schichtarb­eit vorsieht. Das gilt dem Fachanwalt zufolge zumindest immer dann, wenn die Arbeitszei­ten im Arbeitsver­trag ohne Schicht vereinbart sind.

„Wenn ich einen Arbeitsver­trag habe, der im Prinzip nur festlegt, dass ich 40 Stunden pro Woche arbeite und dass sich meine Arbeitslei­stungen nach den betrieblic­hen Erforderni­ssen richtet, dann hat der Arbeitgebe­r das Weisungsre­cht, auch Schichtarb­eit anzuordnen“, sagt Markowski.

Das falle unter die klassische­n Inhalte des Direktions­rechts, das in Paragraf 106 der Gewerbeord­nung geregelt ist. Der Arbeitgebe­r müsse aber auch auf berechtigt­e Belange von Arbeitnehm­ern Rücksicht nehmen. Wer wissen will, ob der Arbeitgebe­r nun Schichtarb­eit anordnen darf, sollte also zuerst auch in seinen Arbeitsver­trag gucken.

„In Betrieben mit Betriebsra­t oder in Dienststel­len mit Personalra­t muss sich der Arbeitgebe­r aber bei der Einführung von Schichtarb­eit dessen Zustimmung einholen“, so Markowski weiter. Der Betriebsod­er Personalra­t darf zudem zum Beispiel auch bei der Gestaltung der Schichtmod­elle mitreden. „Schichtarb­eit kann sehr belastend sein“, sagt Markowski. Bei der Einführung müssen deshalb auch Gesundheit­sschutz-Aspekte mitbedacht werden. Nicht zuletzt muss sich der Arbeitgebe­r an die gesetzlich­en Vorgaben des Arbeitszei­tgesetzes halten. (dpa)

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