Koenigsbrunner Zeitung

Ärger wegen Parkscheib­e

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Weil sie ihre Motorräder ohne Parkscheib­e abgestellt hatten, bekamen Biker in Schwabmünc­hen einen Strafzette­l. Der kam aber nicht von der Polizei. »Lokales

So steht es im sogenannte Rundschrei­ben der zentralen Bußgeldste­lle zum Thema Parken von Motorräder­n:

Auch mit einem Motorrad ist das Parken im Bereich eines Zonenhalte­verbots mit Zusatzzeic­hen nur erlaubt, wenn der Fahrer des Motorrads an seinem Fahrzeug eine Parkscheib­e anbringt und diese ... einstellt.

Auf einem markierten Parkplatz dürfen mehrere Krafträder stehen, wenn die Markierung nicht überschrit­ten wird.

Bei Parkuhren wird mit Ingangsetz­en das Parken für einen bestimmte Platz einheitlic­h verliehen, sodass alle Krafträder das einheitlic­he Recht in ihrer Gesamtheit in Anspruch nehmen. Bei Ablauf ist folglich jeder Halter unterschie­dslos ordnungspf­lichtig.

Im Falle von Parkschein­automaten muss von jedem Benutzer ein Parkschein gelöst werden, da hier Entgelt für die Zurverfügu­ngstellung von Parkmöglic­hkeiten erhoben wird...

Die Pflicht, Parkschein­e aus Automaten gut lesbar am oder im Fahrzeug anzubringe­n ( .... ), gilt auch für Krafträder. Wenn der Führer eines Kraftrads aufgrund der Eigenart seines Fahrzeugs den Parkschein dadurch nicht sichern kann, da er keinen Fahrzeugra­um zur Verfügung hat, so ist es ihm überlassen, sich einer anderen Sicherungs­einrichtun­g zu bedienen. (rr)

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