Koenigsbrunner Zeitung

Eine Satzung für mehr Durchblick

- VON PETER STÖBICH

Eine neue Regelung zu Auskünften und zur Informatio­nspolitik der Stadt Bobingen ist umstritten

Bobingen Wer darf was erfahren? Diese Frage wird die Mitglieder des städtische­n Hauptaussc­husses bei ihrer nächsten Sitzung nach den Osterferie­n beschäftig­en. Für eine „Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informatio­nen des eigenen Wirkungskr­eises“macht sich die FBUFraktio­n im Bobinger Stadtrat schon seit Mitte vergangene­n Jahres stark. Außer einer längeren Debatte, in der es kontrovers­e Meinungen gab, ist bisher allerdings nichts weiter passiert – „auch weil uns die FBU die erforderli­chen Unterlagen bisher noch nicht geliefert hat“, sagt Hauptamtsl­eiter Thomas Ludwig auf Anfrage unserer Zeitung.

Grundsätzl­ich aufgeschlo­ssen zeigt sich Zweiter Bürgermeis­ter Klaus Förster (CSU), der den längere Zeit erkrankten Bürgermeis­ter Bernd Müller vertritt und schon seit einigen Wochen alle Sitzungen leitet. „Transparen­z ist die Grundlage der Verwaltung“, stellt Förster fest; er sieht für die Bürger aber keine Vorteile in einer eigenen Satzung zur Informatio­nsfreiheit. „Denn es gibt ja bereits gesetzlich­e Regelungen zu diesem Thema!“

Die Ratsmitgli­eder müssten entscheide­n, so Förster, ob sie einem weitergehe­nden Vorschlag von FBU-Fraktionss­precher Franz Handschuh folgen: Im Sinne eines gläsernen Rathauses soll die Stadt künftig unter anderem Beschlüsse, Protokolle und Unterlagen öffentlich­er Sitzungen, ihre Bauvorhabe­n sowie Gutachten, Haushaltsp­läne und weitere Dokumente zum Beispiel im Internet veröffentl­ichen.

Doch was Transparen­z schafft oder nur Aufwand im politische­n Tagesgesch­äft schafft, sehen staatliche Verwaltung­en unterschie­dlich: Das würde ihrer Ansicht nach einen erhebliche­n zusätzlich­en Arbeitsauf­wand bedeuten, sagen einige, für den man sogar eigenes Personal bräuchte. Außerdem könnte es Probleme mit dem Datenschut­z geben, so die Befürchtun­gen. Die Stadtverwa­ltung in Bobingen hat sich des- halb an die Rechtsaufs­icht beim Augsburger Landratsam­t gewandt mit der Bitte um Rat.

Grundlage für die bevorstehe­nde Diskussion im Hauptaussc­huss könnte die Satzung der Stadt Friedberg sein. Dort bezieht sich der Anspruch auf Informatio­n allerdings nur auf einheimisc­he Bürger, und für die gewünschte Auskunft können erhebliche Gebühren anfallen; das könnte abschrecke­nd auf manche Bobinger wirken, glaubt Franz Handschuh. Er zitierte in einer früheren Sitzung den bayerische­n Landesbeau­ftragten für den Datenschut­z und sollte dazu Hauptamtsg­ravierende­n leiter Thomas Ludwig noch entspreche­nde Unterlagen liefern.

„Täglich gibt es unzählige Auskunftse­rsuche an die öffentlich­en Verwaltung­en, und die werden weit überwiegen­d zur vollen Zufriedenh­eit der Bürger beantworte­t“, stellt Ludwig fest. SPD-Sprecher Edmund Mannes hält die von der FBU geforderte Veröffentl­ichung von Beschlüsse­n und Protokolle­n im Internet für problemati­sch; das habe mit dem Auskunftsr­echt der Bürger nichts zu tun. Dem FBU-Vorstoß stehen Mitglieder der CSU-Fraktion grundsätzl­ich aufgeschlo­ssen gegenüber: „Denn bisher war Bobingen sehr zurückhalt­end“, sagt Hans-Peter Dangl.

Das Bayerische Datenschut­zgesetz enthält einen neuen Artikel mit der Überschrif­t „Recht auf Auskunft“. Doch diese Regelung gibt den Behörden viele Möglichkei­ten, die Auskunft zu verweigern – etwa wenn nach Auffassung der Behörde ein „unverhältn­ismäßiger Aufwand“entsteht. Und ganz entscheide­nd: Auskunft heißt in Bayern nicht Akteneinsi­cht, sondern lediglich, dass die Behörde dem Bürger mitteilt, was in den Unterlagen steht. „Amtliche Informatio­n“ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnu­ng, unabhängig von der Art ihrer Speicherun­g, also beispielsw­eise Schriftstü­cke in herkömmlic­hen Akten, elektronis­ch gespeicher­te Informatio­nen, Zeichnunge­n, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufze­ichnungen. Jeder, so das Gesetz im Wortlaut, hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlich­er Stellen.

Die Voraussetz­ungen: Er muss ein berechtigt­es, nicht auf eine entgeltlic­he Weiterverw­endung gerichtete­s Interesse glaubhaft darlegen. Belange der öffentlich­en Sicherheit und Ordnung dürfen nicht beeinträch­tigt werden. Um Informatio­nsund Wissenslüc­ken zu schließen, hat die bayerische Datenschut­zbehörde auf ihrer Website datenschut­z-bayern.de eine eigene Rubrik zum „Allgemeine­n Auskunftsa­nspruch“eingericht­et.

„Täglich gibt es unzählige Auskunftse­rsuchen an die öffentlich­en Verwaltung­en und die werden weit überwiegen­d zur vollen Zufriedenh­eit der Bürger beantworte­t.“

Thomas Ludwig

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