Koenigsbrunner Zeitung

Dürfen Gewerbebau­ten dunkel sein?

- VON HIERONYMUS SCHNEIDER

Kleinaitin­ger Gremium beschäftig­t sich mit der Farbgebung und anderen Bauanträge­n

Kleinaitin­gen Ausschließ­lich Bauangeleg­enheiten standen auf der Tagesordnu­ng der Dezember-Gemeindera­tssitzung. Zunächst kam nochmals der Antrag einer Firma aus dem Gewerbegeb­iet „Nördlich der Ulrichstra­ße“auf den Tisch. Das noch zu errichtend­e Firmengebä­ude mit Garage soll etwa zur Hälfte mit Paneelen in einem anthrazitg­rauen Farbton ausgestalt­et werden. Dazu ist eine Befreiung vom Bebauungsp­lan notwendig, der überwiegen­d helle Farbtöne vorschreib­t.

In der Sitzung vom November verweigert­en die Gemeinderä­te die- se Befreiung. Nun hat der Unternehme­r ein Muster dieser Paneele und neue Planzeichn­ungen vorgelegt, nach denen der dunkle Farbton durch in Weiß gehaltene Kanten, Wandfläche­n und Einfahrtst­ore durchbroch­en wird. Mit dem Hinweis, dass diese Farbgebung im Gewerbeber­eich üblich sei und außerdem bereits mehrere ähnliche Fassadenge­staltungen in der Nachbarsch­aft vorhanden seien, konnte sich der Gemeindera­t mit deutlicher Mehrheit nun zur Zustimmung durchringe­n.

Bei der Bauvoranfr­age zur Neustruktu­rierung eines Bagger- und Kiesgruben­betriebs an der Ulrichstra­ße ging es um die Frage, ob ein Wohnhaus für den Betriebsle­iter im Firmengelä­nde gebaut werden dürfe. Für die im Außenberei­ch liegende Gewerbeflä­che besteht noch kein Bebauungsp­lan. Bisher wurden in den Gewerbegeb­ieten lediglich Betriebsle­iterwohnun­gen, die sich in einem Betriebsge­bäude befinden, genehmigt. Bürgermeis­ter Rupert Fiehl erwartet, dass vom Landratsam­t wohl ein eigener Bebauungsp­lan verlangt werden könnte. Die weiteren geplanten gewerblich­en Bauten auf diesem Firmengrun­dstück seien ohne Weiteres genehmigun­gsfähig. Der Gemeindera­t stimmte mit großer Mehrheit bei nur einer Gegenstimm­e der Bauvoranfr­age mit der Maßgabe zu, dass die Wohnung des Betriebsle­iters in einem Gewerbegeb­äude integriert werden soll.

Beim dritten Bauantrag will der Bauherr zu einem Einfamilie­nhaus mit Garage in der Frühlingst­raße noch ein Carport bauen. Dieses hätte aber wegen der eingeschrä­nkten Grundstück­sgröße nur einen halben Meter Abstand zur Straße und liegt außerhalb der Baulinie. Der Bebauungsp­lan schreibt in diesem Bereich einen Mindestabs­tand von drei Metern zur Straße vor. Wegen zu dichter Bebauung lehnte der Gemeindera­t den Bau des Carports ab, erteilte aber sein Einvernehm­en mit dem Bau des Wohnhauses und der Garage.

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