Dürfen Gewerbebauten dunkel sein?
Kleinaitinger Gremium beschäftigt sich mit der Farbgebung und anderen Bauanträgen
Kleinaitingen Ausschließlich Bauangelegenheiten standen auf der Tagesordnung der Dezember-Gemeinderatssitzung. Zunächst kam nochmals der Antrag einer Firma aus dem Gewerbegebiet „Nördlich der Ulrichstraße“auf den Tisch. Das noch zu errichtende Firmengebäude mit Garage soll etwa zur Hälfte mit Paneelen in einem anthrazitgrauen Farbton ausgestaltet werden. Dazu ist eine Befreiung vom Bebauungsplan notwendig, der überwiegend helle Farbtöne vorschreibt.
In der Sitzung vom November verweigerten die Gemeinderäte die- se Befreiung. Nun hat der Unternehmer ein Muster dieser Paneele und neue Planzeichnungen vorgelegt, nach denen der dunkle Farbton durch in Weiß gehaltene Kanten, Wandflächen und Einfahrtstore durchbrochen wird. Mit dem Hinweis, dass diese Farbgebung im Gewerbebereich üblich sei und außerdem bereits mehrere ähnliche Fassadengestaltungen in der Nachbarschaft vorhanden seien, konnte sich der Gemeinderat mit deutlicher Mehrheit nun zur Zustimmung durchringen.
Bei der Bauvoranfrage zur Neustrukturierung eines Bagger- und Kiesgrubenbetriebs an der Ulrichstraße ging es um die Frage, ob ein Wohnhaus für den Betriebsleiter im Firmengelände gebaut werden dürfe. Für die im Außenbereich liegende Gewerbefläche besteht noch kein Bebauungsplan. Bisher wurden in den Gewerbegebieten lediglich Betriebsleiterwohnungen, die sich in einem Betriebsgebäude befinden, genehmigt. Bürgermeister Rupert Fiehl erwartet, dass vom Landratsamt wohl ein eigener Bebauungsplan verlangt werden könnte. Die weiteren geplanten gewerblichen Bauten auf diesem Firmengrundstück seien ohne Weiteres genehmigungsfähig. Der Gemeinderat stimmte mit großer Mehrheit bei nur einer Gegenstimme der Bauvoranfrage mit der Maßgabe zu, dass die Wohnung des Betriebsleiters in einem Gewerbegebäude integriert werden soll.
Beim dritten Bauantrag will der Bauherr zu einem Einfamilienhaus mit Garage in der Frühlingstraße noch ein Carport bauen. Dieses hätte aber wegen der eingeschränkten Grundstücksgröße nur einen halben Meter Abstand zur Straße und liegt außerhalb der Baulinie. Der Bebauungsplan schreibt in diesem Bereich einen Mindestabstand von drei Metern zur Straße vor. Wegen zu dichter Bebauung lehnte der Gemeinderat den Bau des Carports ab, erteilte aber sein Einvernehmen mit dem Bau des Wohnhauses und der Garage.