Ein frohes neues Jahr für Kapitalanleger?
Ein frohes neues Jahr! So wünscht man es sich in der Regel in unseren Breiten. Für Kapitalanleger bringt der Jahreswechsel einige Änderungen mit sich. So auch diesmal. Wird es also wirklich ein gutes neues Jahr?
Einige Änderungen erfährt das Bürgerliche Gesetzbuch. Eingeführt wird zum Beispiel der neue Paragraf 270a. Darin wird erklärt, dass die Nutzung einer SEPA-BasisLastschrift oder einer SEPAÜberweisung kein Geld kosten darf. Für Verbraucher gilt dies auch bei der Nutzung von Zahlungskarten.
Auch neu eingefügt wird der Paragraf 505a Abs. 3. Darin wird die Regel eingeführt, dass bei Immobiliendarlehen für Verbraucher bei einem Anschlussdarlehen nicht noch mal die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers geprüft werden muss, außer es handelt sich um eine deutliche Erhöhung.
Im Bereich von Wertpapiergeschäften wird es ab dem 3. Januar 2018 neue Dokumentationspflichten für Bankberater geben. Gespräche müssen jetzt ausführlicher aufgezeichnet werden. Das gilt dann auch für am Telefon oder über das Internet geführte Gespräche. Dies kann durchaus dem Schutz von Anlegern dienen, wenn es darum geht, den Inhalt eines Gespräches später nachweisen zu müssen.
Auch aus dem Bereich Fondsbesteuerung gibt es Neuerungen, die für Anleger interessant sind. So werden ab dem 1. Januar Erträge deutscher Fonds mit 15 Prozent besteuert. Neu daran ist, dass bislang nur die Anleger, nicht aber der Fonds selber besteuert wird. Dies soll der Vereinfachung dienen.
Als Ausgleich, dass Kleinanleger nicht doppelt belastet werden, bleiben Ausschüttungen des Fonds dafür in Zukunft teilweise von Abgeltungssteuern verschont. Es wird wohl einen Freibetrag von 100 000 Euro geben, sodass viele kleine Anleger von der Regel gar nicht direkt betroffen sein werden. Ärgerlich ist, dass der Bestandsschutz für Altanleger wegfällt. Der Fondsverband BVI geht davon aus, dass das Finanzamt die neue Regel so auslegen wird, dass Wertsteigerungen für Altanteile ab Januar 2018 steuerpflichtig werden. Vereinfacht gesprochen tut das Finanzamt also so, als hätte man zum 31. Dezember 2017 alle Anteile verkauft und die gleichen Anteile neu erworben.