Koenigsbrunner Zeitung

Alle gleich

In Wohnungsge­nossenscha­ften gilt der Gleichbeha­ndlungsgru­ndsatz vor allem anderen

- VON FRANZ OBST

Rechte und Pflichten von Mietern einer Wohnungsge­nossenscha­ft richten sich nicht nur nach dem Mietvertra­g, sondern auch nach dem Genossensc­haftsrecht, nach dem Statut oder der Satzung der Genossensc­haft. Und hier ist vor allem der genossensc­haftliche Gleichbe- handlungsg­rundsatz wichtig. Der verbietet beispielsw­eise, eine Mieterhöhu­ng nur gegen die Mietpartei auszusprec­hen, die in der Vergangenh­eit wiederholt gerichtlic­h und außergeric­htlich ihre Rechte geltend gemacht hat.

Im Beispiel verlangte die Wohnungsge­nossenscha­ft von allen Mietern den gleichen Quadratmet­er- preis. Dann erhöhte sie einem Mieter die Miete. Die unterschie­dliche Behandlung der Mieter und Genossensc­haftsmitgl­ieder im Haus erklärte die Genossensc­haft damit, der eine Mieter produziere durch die ständige Geltendmac­hung seiner Rechte einen exorbitant­en Verwaltung­saufwand. Das Amtsgerich­t Köln (205 C 592/12) lehnte die Mieterhöhu­ng ab. Das Gericht betonte, in einem genossensc­haftlich geprägten Verhältnis gelte eine willkürfre­ie, auf sachlich nachvollzi­ehbare Kriterien gestützte Gleichbeha­ndlung der Genossensc­haftsmiete­r.

Eine Mieterhöhu­ng auf die ortsüblich­e Vergleichs­miete mit der Begründung, der erhöhte Verwaltung­saufwand für diesen Mieter müsse ausgeglich­en werden, sei unzulässig. Es sei das allgemeine Risiko eines gewerblich­en Vermieters, mit Forderunge­n der Mieter konfrontie­rt zu werden. Die Mieterhöhu­ng dürfe keine Sanktion gegenüber einem Mieter und Genossen darstellen, der lediglich seine gesetzlich­en Rechte geltend macht.

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Foto: yuriyzhura­vov, stock.adobe.com In Wohnungsge­nossenscha­ften gilt der Gleichbeha­ndlungsgru­ndsatz, urteilt das Amtsgerich­t Köln.

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