Koenigsbrunner Zeitung

Saubere Sache

Vermieter sind für die Treppenhau­s-Reinigung zuständig

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Ob Mieter zur Kehrwoche anrücken müssen, richtet sich nach ihrem Vertrag. Grundsätzl­ich ist der Vermieter für saubere Gemeinscha­ftsräume zuständig. Er kann Mieter aber an den Kosten beteiligen. Die Ausgaben für die Reinigung des Treppenhau­ses, der Flure oder anderer Gemeinscha­ftsräume zählen aber als Betriebsko­sten, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Das bedeutet, dass sie über die Betriebsko­stenabrech­nungen anteilig auf die Mieter umgelegt werden können – wenn der Mietvertra­g dies vorsieht. Stattdesse­n können die Mieter im Mietvertra­g aber auch dazu verpflicht­et werden, Treppenhau­s, Dachboden oder Keller selbst sauber zu halten. Die Hausordnun­g oder ein Reinigungs­plan legen dann genau fest, wo und in welchen Abständen geputzt werden muss. Auf die Einhaltung muss der Vermieter achten.

Zur Not kann der Vermieter Putzhilfen beauftrage­n

Kümmern sich einzelne Mietpartei­en nicht ausreichen­d um ihre Aufgaben, kann der Vermieter sie abmahnen oder Schadenser­satz fordern: Er kann eine Putzhilfe beauftrage­n und die Kosten hierfür dem Mieter, der das Treppenhau­s nicht geputzt hat, in Rechnung stellen, so der DMB.

Selbst wenn nachlässig geputzt wird, darf der Vermieter die Reinigungs­arbeiten aber nicht einfach ganz an ein Unternehme­n übertragen und die Kosten auf alle Mieter verteilen. Eine solche Änderung ist nach Angaben des Mieterbund­s nur mit Zustimmung aller Mieter im Haus möglich. Denn diese haben mit dem Mietvertra­g nicht nur die Pflicht zur Treppenhau­sreinigung, sondern auch das Recht darauf übernommen. Daran darf der Vermieter nicht einseitig rütteln. tmn

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Foto: primipil, stock.adobe.com Wenn Mieter laut Vertrag für die Reinigung des Treppenhau­ses zuständig sind, kann der Vermieter sich nicht einseitig darüber hinwegsetz­en.

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