Dem Mieter stinkt’s
Mieter behält bei Irrtum das Recht zur Mietminderung
Bei Mängeln in der Mietwohnung können Mieter das Recht haben, die Miete zu mindern. Dafür ist die Zustimmung des Vermieters nicht notwendig. Doch nicht jeder Mieter weiß das. Zahlt jemand weiter die reguläre Miete, weil der Vermieter die Minderung ablehnt, kann er sich zu viel gezahltes Geld deshalb eventuell zurückholen. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, über den die Zeitschrift „Haus und Grund“(Ausgabe Oktober 2019) des gleichnamigen Eigentümerverbandes berichtet.
Im verhandelten Fall hatten sich Mieter im März 2013 bei ihrem Vermieter über fauligen Geruch in der Wohnung beschwert, der immer wieder auftrat. Dieser Mangel wurde erst nach mehr als zweieinhalb Jahren behoben, nämlich im Dezember 2015. Im Oktober 2015 wollten die Mieter per E-Mail eine Mietminderung um 15 Prozent vereinbaren. Der Vermieter lehnte dies ab. Daraufhin zahlten die Mieter ausstehende Mietzahlungen nach.
Als es später weitere Mietrückstände gab, klagte der Vermieter. Die Mieter rechneten die Forderung mit einer Mietminderung wegen des fauligen Geruchs von monatlich 15 Prozent auf. Das zuständige Amtsgericht gab dem Vermieter recht.
Grundsätzlich können Mieter nicht Geld zurückfordern, wenn sie die Miete über längere Zeit ohne Vorbehalt vollständig gezahlt haben, obwohl sie von einem Mangel wussten. Dazu hat der BGH bereits 2003 geurteilt (Az.: VIII ZR 274/02). Das Landgericht kam nun im streitigen Fall jedoch zu einer anderen Bewertung: Der E-Mail-Verkehr zwischen Mietern und Vermieter zeige, dass die Mieter davon ausgegangen seien, dass der Vermieter mit der Minderung einverstanden sein muss. Sie irrten damit nach Ansicht des Landgerichts über einen wesentlichen rechtlichen Aspekt. Der Bundesgerichtshof teilte diese Auffassung und hielt eine monatliche Mietminderung von zehn Prozent der Bruttomiete für angemessen (Az.: VIII ZR 100/18).