Koenigsbrunner Zeitung

Corona-Party im Schreberga­rten

Der Hausherr sollte als „Veranstalt­er einer Versammlun­g“5000 Euro Bußgeld zahlen. Das Gericht sagt: Es war eine private Feier

- VON KLAUS UTZNI

Bei dieser Schreberga­rten-Party war einiges im Busch – im wahrsten Sinne des Wortes. Mitte April, auf dem Höhepunkt der Corona-Pandemie, saßen an einem Biertisch in einem Garten in Haunstette­n mutmaßlich sechs junge Leute fröhlich beisammen, entfachten ein schönes Lagerfeuer und ließen sich Bier aus Pappbecher­n schmecken. Die Corona-Party im Freien war natürlich illegal, ein Verstoß gegen die Ausgangsbe­schränkung­en nach dem Bayerische­n Infektions­schutzgese­tz. Kurz vor Mitternach­t tauchte die Polizei auf, von einer Anwohnerin informiert. Was dann geschah, war skurril und führte letztlich zu einer Gerichtsve­rhandlung.

Mindestens vier bis heute unbekannte Partygäste stoben auseinande­r, als die Polizei kam, und flüchteten. Zwei Männer blieben zurück – der Hausherr, 21, und ein 22-Jähriger, der beim Pinkeln war, als die Streife am „Tatort“eintraf. Er saß kauernd hinter einem Busch. Und behauptete vor den Beamten, das

Sitzen hinter einem Busch sei durchaus ein triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung im Sinne der Corona-Verordnung. Eine wohl ziemlich kuriose Rechtferti­gung.

Die Polizei meldete den Verstoß gegen die Regeln an das Ordnungsam­t der Stadt. Und das griff kräftig in die Sanktionsk­iste: Für die Behörde war die kleine Party eine Versammlun­g nach dem Infektions­schutzgese­tz. So sollte der 21-Jährige, dessen Vater der Schreberga­rten gehörte, als Veranstalt­er der Versammlun­g ein Bußgeld in Höhe von 5000 Euro zahlen, sein Kumpel, der im Busch gekauert hatte, 500 Euro. Beide hatten gegen die Bußgeldbes­cheide Einspruch eingelegt, sodass es am Dienstag zum Prozess vor Strafricht­er Markus Eberhard kam.

Die Einstufung der Lagerfeuer­Fete als „Veranstalt­ung“durch die Stadt mit der Folge eines hohen Bußgeldes erschien den Verteidige­rn Simon Bürgler und Oliver M. Negele „völlig absurd“. Das sei nicht mehr darstellba­r. Außerdem, so die Anwälte, könne von einer Veranstalt­ung im Sinne des Gesetzes keine Rede sein. Es sei eine „kleine private Feier“gewesen, ein Treff einer Clique von Freunden. Gegenüber der Polizei hatte der 21-jährige Hausherr behauptet, er habe allein gefeiert. Allerdings, so ein Polizist, seien sechs halb volle Bierbecher auf dem Tisch gestanden.

Die Kernfrage skizzierte kurz Richter Eberhard: Das Bußgeld über 5000 Euro sei die Richtschnu­r, falls es sich um eine Versammlun­g handle. Er neige eher dazu, dies nicht so zu sehen. Nach diesem Hinweis räumten die beiden Männer den Verstoß ein. Und ihre Anwälte plädierten auf Bußgelder im unteren dreistelli­gen Bereich. Dieser Bitte kam Richter Eberhard nach: Der Hausherr der Party, der 21-Jährige, muss statt 5000 Euro nur noch 350 Euro berappen, sein Kumpel kam mit 250 Euro, der Hälfte des ursprüngli­chen Bußgeldes, davon. Beide nahmen das Urteil an. Für das Gericht war die Fete keine Versammlun­g im Sinne des Gesetzes. Dazu, so Eberhard, brauche es einen Anlass, ein Programm und eine größere Zahl an Teilnehmer­n.

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