Urteil: Schadensersatz bei KreuzfahrtAbsage?
Urlaubern steht kein Schadenersatz zu, wenn ihre Kreuzfahrt wegen der Ausbreitung einer Pandemie ab sagt wird. Der Reiseveranstalter ist dazu berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen – und zwar auch dann, wenn keine Reisewarnung für die Länder vorliegt, die auf der Kreuz fahrt angelaufen werden sollten. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Rostock (Az.: 47 C 59/20) macht der Verbraucher zentrale Bundesverband (vzbv) auf merksam. In dem verhandelten Fall ging es um eine Kreuzfahrt in Südostasien und Australien im Fe bruar 2020, die acht Tage vor Reise beginn abgesagt wurde. Die Ree derei begründete den Schritt mit der Ausbreitung der CoronaPande mie. So habe ein Kreuzfahrtschiff be reits in Quarantäne gemusst, ei nem anderen Schiff sei das Einlaufen in mehreren asiatische Häfen ver boten worden. Bei der Absage einer Pauschalreise muss der Veranstal ter das Geld zurückzahlen. Eine Rei sende aber klagte auf Schadener satz wegen entgangener Urlaubsfreu den. Sie verwies darauf, dass es keine Reisewarnungen des Auswärti ges Amtes gab. Laut Gericht be stehen keine Zweifel, dass es sich bei der Pandemie um unvermeidbare außergewöhnliche Umstände han delt. Die Reederei habe zum Zeit punkt der Absage mit einer ernsten Gefährdung rechnen müssen, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Reise habe beeinträchtigen oder vereiteln können. (dpa)