Koenigsbrunner Zeitung

Das müssen Sie über die Feiertage beachten

Die Bekämpfung der Corona-Pandemie im Landkreis Augsburg wirft viele Fragen auf. Hier finden Sie Antworten auf einige der wichtigste­n

-

Landkreis Augsburg Lockdown im ganzen Land: Was heißt das genau für die Menschen im Landkreis Augsburg? Hier ein kurzer Überblick über die wichtigste­n Bestimmung­en. Quelle sind Auskünfte beziehungs­weise Verlautbar­ungen des Landratsam­tes in Augsburg.

● Inzidenz Der täglich ermittelte Corona-Inzidenzwe­rt für den Landkreis Augsburg hat an Bedeutung verloren, weil er nicht mehr Auslöser ist für die von den Behörden verhängten Beschränku­ngen. Denn diese gelten bis mindestens 10. Januar landesweit und sind unabhängig von den örtlichen Infektions­zahlen. Damit ist der Inzidenzwe­rt für den Landkreis derzeit nur noch ein Gradmesser für die Lage.

● Treffen Grundsätzl­ich sind ab Mittwoch nur noch Treffen mit Personen eines weiteren Hausstands und zwischen maximal fünf Personen gestattet. Kinder bis 14 Jahren müssen hinsichtli­ch der Gesamtpers­onenzahl nicht berücksich­tigt werden. In ganz Bayern gilt Alkoholver­bot auf allen öffentlich­en Plätzen sowie eine Ausgangssp­erre von 21 bis 5 Uhr morgens des Folgetags. In Teilen von Gersthofen, Neusäß, Zusmarshau­sen und Altenmünst­er herrscht unter freiem Himmel Maskenpfli­cht.

● Weihnachte­n Während der Feiertage (24. bis 26. Dezember) darf ein Haushalt mit vier weiteren Personen zusammenko­mmen, die dem engsten Familienkr­eis angehören. Kinder unter 14 Jahren sind nicht mit eingerechn­et. Eine detaillier­te Übersicht über alle Regelungen des Lockdowns sind auf www.stmgp.bayern.de zu finden.

● corona‰Hotline Das Gesundheit­samt im Landratsam­t Augsburg wird die Bearbeitun­g neuer Corona-Fälle über die Feiertage zwar fortsetzen, ist für die Beantwortu­ng von telefonisc­hen Anfragen über die Feiertage jedoch nicht erreichbar. Antworten auf Fragen im Zusammenha­ng mit dem Coronaviru­s und den geltenden Vorschrift­en sind auf www.landkreis-augsburg.de/corona zu finden.

● corona‰Tests Das Corona-Testzentru­m des Landkreise­s in Hirblingen steht für kostenlose PCR-Tests zur Verfügung. Allerdings gibt es bereits jetzt frühestens ab 23. Dezember freie Termine. Das Testzentru­m hat am 24. und 31. Dezember jeweils von 8 bis 14 Uhr geöffnet. Vom 28. bis 30. Dezember findet jeweils zwischen 8 und 17 Uhr regulärer Betrieb statt. Ab dem

2. Januar nimmt das Testzentru­m wieder den Regelbetri­eb auf und ist montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr geöffnet. Vom 25. bis 27. Dezember hat das Testzentru­m geschlosse­n, ebenso am Neujahrsta­g und am

6. Januar. Die Terminrese­rvierung kann auf www.ecocare.center/lkraugsbur­g vorgenomme­n werden. Die Telefonhot­line unter 0211/38789573 ist montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr besetzt. Das Landratsam­t bittet darum, nicht ohne Anmeldung zu kommen.

● Wertstoffh­öfe Alle Wertstoffh­öfe im Landkreis bleiben ab dem 24. Dezember bis einschließ­lich 3. Januar geschlosse­n. Notfallanl­ieferungen können telefonisc­h unter der Nummer 0821/31023211 angemeldet und an der Deponie Hegnenbach vorgenomme­n werden.

In einigen Gemeinden im Landkreis Augsburg herrscht unter freiem Himmel Masken‰ pflicht. Zum beispiel in Teilen von Gersthofen.

● Auslandsre­isen Wer von Corona die Nase voll hat und über die Feiertage zum Beispiel in die Schweiz reisen will, weil dort die Vorschrift­en laxer sind: Das ist vermutlich keine gute Idee.

Denn Personen, die aus einem Risikogebi­et nach Deutschlan­d einreisen, sind nach der aktuell geltenden Einreisequ­arantäneve­rordnung dazu verpflicht­et, sich unverzügli­ch und auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben, die eine Absonderun­g ermöglicht. Sie müssen sich dort für einen Zeitraum von zehn Tagen absondern und dürfen keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Außerdem sind sie dazu verpflicht­et, unverzügli­ch die für sie zuständige Kreisverwa­ltungsbehö­rde zu kontaktier­en.

Die Einstufung als Risikogebi­et wird fortlaufen­d geprüft und auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts veröffentl­icht. Reiserückk­ehrer aus Risikogebi­eten gelten als „Ansteckung­sverdächti­ge“. Im Prinzip könnten sie deshalb für den Verdiensta­usfall eine Entschädig­ung bekommen.

Allerdings gilt das nicht, wenn man sehenden Auges in ein Risikogebi­et reist. Derzeit gelten unter anderem als Risikogebi­ete die Schweiz, Italien und fast ganz Österreich.

 ?? Foto: Marcus Merk (Archivfoto) ??
Foto: Marcus Merk (Archivfoto)

Newspapers in German

Newspapers from Germany