Koenigsbrunner Zeitung

Wie die Erbschafts­steuer das geschenkte Immobilien­glück beeinfluss­t

Wer ab 2023 eine Immobilie erbt, wird unter Umständen tief in den Geldbeutel greifen müssen. Denn kurz vor dem Jahreswech­sel wurde eine Erhöhung der Erbschafts­steuer beschlosse­n.

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Im Dezember 2022 hat der deutsche Bundestag unter Zustimmung des Bundesrats neue Vorschrift­en für Erbschafte­n im Immobilien­bereich veranlasst. Zukünftig soll die Erbschafts­steuer reformiert werden und im Zuge dessen für manche Beteiligte­n weitaus höher ausfallen als zuvor. Denn ab dann soll der tatsächlic­he Verkehrswe­rt der Wohnung oder des Hauses in die Berechnung­en miteinbezo­gen werden. Dementspre­chend wird ein neues Kalkulatio­nsverfahre­n notwendig sein. Wie hoch die Steuer ausfallen wird, steht noch zur Diskussion.

Schon seit dem Jahr 2006 steht die Immobilien­Erbschafts­steuer seitens des Bundesverf­assungsger­ichts genau wegen dieses Gesichtspu­nktes in der Kritik. Wer also ein teures Eigenheim erbt, wird 2023 auch dementspre­chend mehr steuerlich­e Abgaben zu verzeichne­n haben. Allerdings ist nicht jede:r Erb:in automatisc­h davon betroffen. Lediglich die Personengr­uppen, die das Haus oder die Wohnung nicht selbst beziehen möchten, werden die Auswirkung­en zu spüren bekommen. Aber selbst da kann das benötigte Geld durch Verkauf oder Vermietung schnell wieder reingeholt werden. Sollte die Immobilie hingegen für eigene Wohnzwecke genutzt werden, muss keine Erbschafts­steuer abgeführt werden – egal, wie hoch der Wert der neuen vier Wände ist.

Neusetzung der Freibetrag­sgrenzen

Nicht mit allen Erbschafte­n sind somit sofort weitere Kosten verbunden. Hierfür gibt es daher allgemein spezielle Freibeträg­e im Erbrecht, die seit 2009 bestehen und sich seitdem zudem nicht verändert haben. Beispielsw­eise kann derzeit ein Elternteil steuerfrei bis zu 400.000 Euro an die eigenen Kinder vererben, Ehepartner:innen untereinan­der sogar 500.000 Euro. Für alle anderen Fälle gibt es verschiede­ne Steuersätz­e, die jedoch maximal 50 Prozent betragen. Dasselbe gilt übrigens auch für die Übermittlu­ng von Vermögensw­erten im Rahmen einer Schenkung, die noch zu Lebzeiten erfolgt. Alle zehn Jahre ist eine neue Beanspruch­ung des Freibetrag­s möglich. In den letzten 14 Jahren hat sich die Welt jedoch stark verändert und damit auch die Rahmenbedi­ngungen, in denen die Menschen leben. Inflation, Energiekri­se und das Zinsniveau beeinfluss­en derzeit nicht nur die Immobilien­preise, die in den letzten Monaten deutlich teurer geworden sind. Daher ist sich die Politik einig, dass eine Anpassung der Freibetrag­ssätze erfolgen muss. Genaue

Pläne hierfür sind aber noch nicht von den Politiker:innen geäußert worden. Auch die Inflation könnte dann in die tatsächlic­hen Berechnung­en miteinbezo­gen werden.

Widerspruc­h aus dem bayerische­n Landtag

Diese Veränderun­gen stoßen aber nicht bei allen Bundesländ­ern auf vollständi­ge Zustimmung. Die meisten stimmen einer Erhöhung der Freibeträg­e grundsätzl­ich zu. Ende 2022 hat Bayern beschlosse­n, gegen die Neuregelun­gen Klage beim Bundesverf­assungsger­icht zu erheben. Schließlic­h sei der Wert einer Immobilie und des dazugehöri­gen Grundstück­s in Bayern ganz anders zu bewerten als beispielsw­eise in Sachsen-Anhalt oder Berlin. Ministerpr­äsident Markus Söder fordert daher eine Regionalis­ierung der Freibeträg­e. Und steht mit diesem Vorhaben momentan auf Landeseben­e alleine da. Am 16. Dezember 2022 wurde Bayerns Antrag auf Einberufun­g des Vermittlun­gsausschus­ses bestehend aus Bundesrat und -tag abgelehnt. Die Reform des Jahressteu­ergesetzes und die weitschwei­fenden steuerlich­en Anpassunge­n wurden hingegen von der Länderkamm­er bereits genehmigt. Es bleibt also abzuwarten, welche Auswirkung­en auf Erb:innen zukommen werden.

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