Wie die Erbschaftssteuer das geschenkte Immobilienglück beeinflusst
Wer ab 2023 eine Immobilie erbt, wird unter Umständen tief in den Geldbeutel greifen müssen. Denn kurz vor dem Jahreswechsel wurde eine Erhöhung der Erbschaftssteuer beschlossen.
Im Dezember 2022 hat der deutsche Bundestag unter Zustimmung des Bundesrats neue Vorschriften für Erbschaften im Immobilienbereich veranlasst. Zukünftig soll die Erbschaftssteuer reformiert werden und im Zuge dessen für manche Beteiligten weitaus höher ausfallen als zuvor. Denn ab dann soll der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung oder des Hauses in die Berechnungen miteinbezogen werden. Dementsprechend wird ein neues Kalkulationsverfahren notwendig sein. Wie hoch die Steuer ausfallen wird, steht noch zur Diskussion.
Schon seit dem Jahr 2006 steht die ImmobilienErbschaftssteuer seitens des Bundesverfassungsgerichts genau wegen dieses Gesichtspunktes in der Kritik. Wer also ein teures Eigenheim erbt, wird 2023 auch dementsprechend mehr steuerliche Abgaben zu verzeichnen haben. Allerdings ist nicht jede:r Erb:in automatisch davon betroffen. Lediglich die Personengruppen, die das Haus oder die Wohnung nicht selbst beziehen möchten, werden die Auswirkungen zu spüren bekommen. Aber selbst da kann das benötigte Geld durch Verkauf oder Vermietung schnell wieder reingeholt werden. Sollte die Immobilie hingegen für eigene Wohnzwecke genutzt werden, muss keine Erbschaftssteuer abgeführt werden – egal, wie hoch der Wert der neuen vier Wände ist.
Neusetzung der Freibetragsgrenzen
Nicht mit allen Erbschaften sind somit sofort weitere Kosten verbunden. Hierfür gibt es daher allgemein spezielle Freibeträge im Erbrecht, die seit 2009 bestehen und sich seitdem zudem nicht verändert haben. Beispielsweise kann derzeit ein Elternteil steuerfrei bis zu 400.000 Euro an die eigenen Kinder vererben, Ehepartner:innen untereinander sogar 500.000 Euro. Für alle anderen Fälle gibt es verschiedene Steuersätze, die jedoch maximal 50 Prozent betragen. Dasselbe gilt übrigens auch für die Übermittlung von Vermögenswerten im Rahmen einer Schenkung, die noch zu Lebzeiten erfolgt. Alle zehn Jahre ist eine neue Beanspruchung des Freibetrags möglich. In den letzten 14 Jahren hat sich die Welt jedoch stark verändert und damit auch die Rahmenbedingungen, in denen die Menschen leben. Inflation, Energiekrise und das Zinsniveau beeinflussen derzeit nicht nur die Immobilienpreise, die in den letzten Monaten deutlich teurer geworden sind. Daher ist sich die Politik einig, dass eine Anpassung der Freibetragssätze erfolgen muss. Genaue
Pläne hierfür sind aber noch nicht von den Politiker:innen geäußert worden. Auch die Inflation könnte dann in die tatsächlichen Berechnungen miteinbezogen werden.
Widerspruch aus dem bayerischen Landtag
Diese Veränderungen stoßen aber nicht bei allen Bundesländern auf vollständige Zustimmung. Die meisten stimmen einer Erhöhung der Freibeträge grundsätzlich zu. Ende 2022 hat Bayern beschlossen, gegen die Neuregelungen Klage beim Bundesverfassungsgericht zu erheben. Schließlich sei der Wert einer Immobilie und des dazugehörigen Grundstücks in Bayern ganz anders zu bewerten als beispielsweise in Sachsen-Anhalt oder Berlin. Ministerpräsident Markus Söder fordert daher eine Regionalisierung der Freibeträge. Und steht mit diesem Vorhaben momentan auf Landesebene alleine da. Am 16. Dezember 2022 wurde Bayerns Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses bestehend aus Bundesrat und -tag abgelehnt. Die Reform des Jahressteuergesetzes und die weitschweifenden steuerlichen Anpassungen wurden hingegen von der Länderkammer bereits genehmigt. Es bleibt also abzuwarten, welche Auswirkungen auf Erb:innen zukommen werden.