Koenigsbrunner Zeitung

Preiswerte Entscheidu­ngen dank effektivem Jahreszins

Wer für ein Haus oder eine Immobilie ein Darlehen aufnimmt, wird beim Vergleiche­n der Anbieter mit dem effektiven Jahreszins konfrontie­rt. Aber wie hilfreich ist dieser überhaupt, um das günstigste Finanzieru­ngsschnäpp­chen zu finden?

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Beim Erwerb von Eigentum lohnt es sich, ver- schiedene Kredit- und Darlehensa­ngebote gründlich miteinande­r zu vergleiche­n. Allein die monatliche­n Zahlungsra­ten stellen kein ausschlagg­ebendes Auswahlkri­terium dar. Eine wesentlich relevanter­e Kennzahl hierfür ist jedoch der in Prozent angegebene effektive Jahreszins. Dieser sollte eigentlich transparen­t die gesamten anfallende­n Aufwendung­en widerspieg­eln, die mit der Kredit- oder Darlehensv­ergabe über die komplette Laufzeit hinweg entstehen. Von Seiten des Gesetzes und im Rahmen der Preisangab­enverordnu­ng (PAngV) müssen Institutio­nen und Anbieter von Immobilien­darlehen diesen Wert immer angeben. Ein aussagekrä­ftiger Vergleich zwischen zwei Angeboten ist allerdings nur möglich, wenn beide dieselbe Laufzeit haben. Sollte sich diese unterschei­den, kann es am Ende dazu kommen, dass bei dem vermeintli­ch günstigere­n Vorschlag dennoch deutlich mehr Zinsen gezahlt werden müssen.

Obwohl der Effektivzi­ns den Verbrauche­r:innen Erleichter­ung im Immobilien­dschungel verschaffe­n sollte, sieht es in der Praxis ganz anders aus. Nicht auf allen Immobilien- und Vergleichs­portalen werden alle Kosten, die aufgeschlü­sselt werden müssen, auch tatsächlic­h dargestell­t. Oftmals werden dieselben Posten unter einer anderen Bezeichnun­g aufgeführt oder verschiede­ne Zahlungsfr­isten genannt. So ist ein adäquater Vergleich beinahe unmöglich und Interessen­t:innen sind zunehmend bei ihrer Wahl verunsiche­rt.

Berechnung des effektiven Jahreszins­satzes

Darüber hinaus ist das PAngV ein Maßstab dafür, welche Aspekte eine Rolle für die Berechnung des Effektivzi­nses spielen. Hierzu zählen zum Beispiel Vermittlun­gs-, Verwaltung­s- und Abschlussk­osten, Gebühren für neue Konten, Verwendung von Zahlungsmi­tteln bei diesen sowie allgemein für Zahlungsge­schäfte – alles im Zusammenha­ng mit der Vergabe des Darlehens. Aber auch Unkosten für die Bewertung der Immobilie und Gerichtsko­sten, die bei der Eintragung des Grundpfand­rechts anfallen, gehören dazu. Käufer:innen sollten daher vor Vertragsab­schluss genau prüfen, ob die geforderte­n Entgelte auch rechtlich verlangt werden dürfen. Wer sich unsicher ist, kann sich durch eine persönlich­e Beratung bei der Verbrauche­rzentrale Klarheit verschaffe­n.

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