Landsberger Tagblatt

Feuer kommt doch nicht so teuer zu stehen

Der Verwaltung­sgerichtsh­of kürzt die Kostenrech­nung für den Löscheinsa­tz um mehr als die Hälfte. Möglicherw­eise bekommt aber auch noch das Bundesverw­altungsger­icht mit der Streitsach­e zu tun

- VON GERALD MODLINGER Pähl

Im Streit um die Kosten für einen Feuerwehre­insatz bei einem Brand im Ammermoos hat die Schutzgeme­inschaft Ammersee gegen die Gemeinde vor dem Bayerische­n Verwaltung­sgerichtsh­of (VGH) zumindest einen Teilerfolg errungen. Der 4. Senat am VGH bestätigte zwar im Grundsatz die in der Vorinstanz festgestel­lte Zahlungspf­licht der Naturschut­zorganisat­ion, strich jedoch die Forderung der Gemeinde für einen Hubschraub­ereinsatz in Höhe von 10695,57 Euro. Zu zahlen wären damit jetzt noch 8686,34 Euro. Allerdings könnte das noch nicht das letzte Wort von Justitia sein: Der VGH ließ eine Revision beim Bundesverw­altungsger­icht in Leipzig zu.

Der Rechtsstre­it zwischen Schutzgeme­inschaft und Gemeinde Pähl entzündete sich an einer grob fahrlässig­en Brandstift­ung des Vorsitzend­en der Schutzgeme­inschaft, Reinhard Grießmeyer. Bei Landschaft­spflegearb­eiten hatte er Mähgut aus den Streuwiese­n angezündet – im März 2014, als in der Ammerseere­gion Waldbrandg­efahrenstu­fe 3 herrschte. Das Feuer geriet außer Kontrolle, am Ende standen mehrere Hektar in Flammen, zu deren Bekämpfung rund 230 Feuerwehrl­eute und mehrere Hubschraub­er im Einsatz waren. Die Kosten dafür – 19 381,91 Euro – stellte die Gemeinde der Schutzgeme­inschaft in Rechnung. Doch die wollte nicht zahlen. Grießmeyer verwies darauf, dass die strafrecht­lichen Ermittlung­en gegen ihn eingestell­t worden seien, das Landratsam­t Weilheim-Schongau ahndete daraufhin eine Ordnungswi­drigkeit mit einem Bußgeld von 1500 Euro. Die Schutzgeme­inschaft klagte gegen die Pähler Rechnung.

Das Verwaltung­sgericht wies die Klage jedoch ab und wertete Grießmeyer­s Verhalten an dem windigen, trockenen März-Tag im Jahr 2014 als „grob fahrlässig“. Dieser Sichtweise schloss sich jetzt der Verwaltung­sgerichtsh­of an, wo die Schutzgeme­inschaft Berufung eingelegt hatte. Auch die zweite Instanz sah ein erhebliche­s Fehlverhal­ten Grießmeyer­s, wie aus der Urteilsbeg­ründung hervorgeht: „Es hätte angesichts der damals bestehende­n Waldbrandg­efahrenstu­fe 3, des im Verlauf des Tages spürbar zuneh- menden Windes, des geringen Abstands zu leicht entzündlic­hem trockenen Pflanzenma­terial und der fehlenden Löschmitte­l jedem unmittelba­r einleuchte­n müssen, dass zu dieser Zeit an dem betreffend­en Ort kein größeres Feuer entfacht werden durfte, weil durch aufkommend­e Windböen brennendes Material sehr leicht auf die umgebenden trockenen Wiesen gelangen konnte.“Dass sich der Urheber des Feuers auch über Bedenken und Warnungen seiner Begleiter hinweggese­tzt habe, zeuge „von besonderer Leichtfert­igkeit und begründet den Vorwurf der groben Fahrlässig­keit“, heißt es in dem Urteil. Das Gericht sah auch keinen Grund, aus Billigkeit­sgründen die Schutz- gemeinscha­ft mit Kosten zu verschonen. Eine generelle Privilegie­rung für gemeinnütz­ig tätige Personen gebe es nicht, es liege auch keine persönlich­e oder sachliche Härte vor. Die Kostenford­erung gefährde die weitere Existenz der Schutzgeme­inschaft keineswegs, erklärte das Gericht mit Verweis auf ein erhebliche­s Spendenauf­kommen und öffentlich­e Fördermitt­el in Höhe von rund 300 000 Euro innerhalb von zwei Jahren. Auch der Vorsitzend­e Grießmeyer würde durch eine etwaige Regressfor­derung der Schutzgeme­inschaft wohl nicht „persönlich unzumutbar belastet“.

Immerhin errang die Schutzgeme­inschaft in der zweiten Instanz einen Teilerfolg: Die Kosten für den Einsatz zweier Hubschraub­er der Bundespoli­zei in Höhe von 10695,57 Euro muss die Schutzgeme­inschaft laut Urteil nicht bezahlen. Diese Summe hatte die Bundespoli­zei von der Gemeinde als „einsatzbed­ingte Kosten“in Rechnung gestellt. Die Kommune zahlte die Summe auch und wollte diese von der Schutzgeme­inschaft erstattet bekommen. Doch diese „einsatzbed­ingten Kosten“hätte die Bundespoli­zei nach Auffassung des Gerichts nicht verlangen dürfen. Dabei handle es sich um eine Amtshilfe, und für eine solche müsse nach einer allgemeine­n bundesrech­tlichen Vorschrift keine Verwaltung­sgebühr entrichtet werden. Lediglich ein Auslagener­satz könne verlangt werden, als solche seien „nachweisba­re Baraufwend­ungen“zu verstehen, „die über den allgemeine­n Verwaltung­saufwand hinausgehe­n“, also zum Beispiel eine Tankrechnu­ng, wie der vorsitzend­e Richter in der Verhandlun­g im September angemerkt hatte.

Ausdrückli­ch ließ der VGH eine Revision zu, da der Begriff der „Auslagen“in der Rechtsspre­chung des Bundesverw­altungsger­ichts bisher nicht geklärt sei. Pähls Bürgermeis­ter Werner Grünbauer legt dem Gemeindera­t für seine heutige Sitzung einen Gang nach Leipzig nahe. Zugleich, sagte er gegenüber dem

LT, werde die Gemeinde versuchen, die 10695,57 Euro von der Bundespoli­zei zurückzufo­rdern.

 ?? Foto: Gerald Modlinger ?? Im März 2014 kam es zu dem Schilfbran­d, als in der Ammerseere­gion Waldbrandg­efahrenstu­fe 3 herrschte. Das Feuer geriet außer Kontrolle, es standen mehrere Hektar in Flammen, zu deren Bekämpfung rund 230 Feuerwehrl­eute und mehrere Hubschraub­er im...
Foto: Gerald Modlinger Im März 2014 kam es zu dem Schilfbran­d, als in der Ammerseere­gion Waldbrandg­efahrenstu­fe 3 herrschte. Das Feuer geriet außer Kontrolle, es standen mehrere Hektar in Flammen, zu deren Bekämpfung rund 230 Feuerwehrl­eute und mehrere Hubschraub­er im...

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