Feuer kommt doch nicht so teuer zu stehen
Der Verwaltungsgerichtshof kürzt die Kostenrechnung für den Löscheinsatz um mehr als die Hälfte. Möglicherweise bekommt aber auch noch das Bundesverwaltungsgericht mit der Streitsache zu tun
Im Streit um die Kosten für einen Feuerwehreinsatz bei einem Brand im Ammermoos hat die Schutzgemeinschaft Ammersee gegen die Gemeinde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) zumindest einen Teilerfolg errungen. Der 4. Senat am VGH bestätigte zwar im Grundsatz die in der Vorinstanz festgestellte Zahlungspflicht der Naturschutzorganisation, strich jedoch die Forderung der Gemeinde für einen Hubschraubereinsatz in Höhe von 10695,57 Euro. Zu zahlen wären damit jetzt noch 8686,34 Euro. Allerdings könnte das noch nicht das letzte Wort von Justitia sein: Der VGH ließ eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Der Rechtsstreit zwischen Schutzgemeinschaft und Gemeinde Pähl entzündete sich an einer grob fahrlässigen Brandstiftung des Vorsitzenden der Schutzgemeinschaft, Reinhard Grießmeyer. Bei Landschaftspflegearbeiten hatte er Mähgut aus den Streuwiesen angezündet – im März 2014, als in der Ammerseeregion Waldbrandgefahrenstufe 3 herrschte. Das Feuer geriet außer Kontrolle, am Ende standen mehrere Hektar in Flammen, zu deren Bekämpfung rund 230 Feuerwehrleute und mehrere Hubschrauber im Einsatz waren. Die Kosten dafür – 19 381,91 Euro – stellte die Gemeinde der Schutzgemeinschaft in Rechnung. Doch die wollte nicht zahlen. Grießmeyer verwies darauf, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn eingestellt worden seien, das Landratsamt Weilheim-Schongau ahndete daraufhin eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 1500 Euro. Die Schutzgemeinschaft klagte gegen die Pähler Rechnung.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab und wertete Grießmeyers Verhalten an dem windigen, trockenen März-Tag im Jahr 2014 als „grob fahrlässig“. Dieser Sichtweise schloss sich jetzt der Verwaltungsgerichtshof an, wo die Schutzgemeinschaft Berufung eingelegt hatte. Auch die zweite Instanz sah ein erhebliches Fehlverhalten Grießmeyers, wie aus der Urteilsbegründung hervorgeht: „Es hätte angesichts der damals bestehenden Waldbrandgefahrenstufe 3, des im Verlauf des Tages spürbar zuneh- menden Windes, des geringen Abstands zu leicht entzündlichem trockenen Pflanzenmaterial und der fehlenden Löschmittel jedem unmittelbar einleuchten müssen, dass zu dieser Zeit an dem betreffenden Ort kein größeres Feuer entfacht werden durfte, weil durch aufkommende Windböen brennendes Material sehr leicht auf die umgebenden trockenen Wiesen gelangen konnte.“Dass sich der Urheber des Feuers auch über Bedenken und Warnungen seiner Begleiter hinweggesetzt habe, zeuge „von besonderer Leichtfertigkeit und begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit“, heißt es in dem Urteil. Das Gericht sah auch keinen Grund, aus Billigkeitsgründen die Schutz- gemeinschaft mit Kosten zu verschonen. Eine generelle Privilegierung für gemeinnützig tätige Personen gebe es nicht, es liege auch keine persönliche oder sachliche Härte vor. Die Kostenforderung gefährde die weitere Existenz der Schutzgemeinschaft keineswegs, erklärte das Gericht mit Verweis auf ein erhebliches Spendenaufkommen und öffentliche Fördermittel in Höhe von rund 300 000 Euro innerhalb von zwei Jahren. Auch der Vorsitzende Grießmeyer würde durch eine etwaige Regressforderung der Schutzgemeinschaft wohl nicht „persönlich unzumutbar belastet“.
Immerhin errang die Schutzgemeinschaft in der zweiten Instanz einen Teilerfolg: Die Kosten für den Einsatz zweier Hubschrauber der Bundespolizei in Höhe von 10695,57 Euro muss die Schutzgemeinschaft laut Urteil nicht bezahlen. Diese Summe hatte die Bundespolizei von der Gemeinde als „einsatzbedingte Kosten“in Rechnung gestellt. Die Kommune zahlte die Summe auch und wollte diese von der Schutzgemeinschaft erstattet bekommen. Doch diese „einsatzbedingten Kosten“hätte die Bundespolizei nach Auffassung des Gerichts nicht verlangen dürfen. Dabei handle es sich um eine Amtshilfe, und für eine solche müsse nach einer allgemeinen bundesrechtlichen Vorschrift keine Verwaltungsgebühr entrichtet werden. Lediglich ein Auslagenersatz könne verlangt werden, als solche seien „nachweisbare Baraufwendungen“zu verstehen, „die über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen“, also zum Beispiel eine Tankrechnung, wie der vorsitzende Richter in der Verhandlung im September angemerkt hatte.
Ausdrücklich ließ der VGH eine Revision zu, da der Begriff der „Auslagen“in der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht geklärt sei. Pähls Bürgermeister Werner Grünbauer legt dem Gemeinderat für seine heutige Sitzung einen Gang nach Leipzig nahe. Zugleich, sagte er gegenüber dem
LT, werde die Gemeinde versuchen, die 10695,57 Euro von der Bundespolizei zurückzufordern.