Nur der Kritik wegen?
Zum Bericht „Steht dieses Schild rechts widrig?“vom 16. Mai und zum Leser brief „Alles per Rechtsanwalt“vom 26. Mai:
Seit Ende Februar 2018 ist die am 29. September 2017 vom Marktgemeinderat nachträglich beschlossene Tempo-30-Zonen-Regelung umgesetzt worden. Und wirft somit zwangsläufig rechtliche Fragen in Bezug auf § 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) auf, die Klärungsbedarf erfordern.
Die Anordnung von Tempo30-Zonen soll auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz sicherzustellen. Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen.
Die Zonen-Anordnung darf sich meiner Meinung nach weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs noch auf Vorfahrtsstraßen erstrecken. Im Übrigen muss man respektieren, dass eine generelle Beschränkung auf 30 km/h auch nicht auf „Umwegen“dadurch eingeführt werden darf, dass ganze Gemeindebereiche in eine Geschwindigkeitszone „verwandelt“werden oder eine Vielzahl von Zonen so aneinandergereiht wird, dass eine solche Wirkung erzielt wird. Eine entgegen den Vorgaben angeordnete Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung ist fehlerhaft und muss – entweder durch die Aufsichtsbehörde oder im Verwaltungsrechtsweg (per Anwalt) – aufgehoben werden, soweit die Voraussetzungen nicht nachträglich geschaffen werden. (...) Blockadehaltungen, wie sie über zwei Jahre lang der Marktgemeinderat in der „Posse“Tempo-30-Zonen erscheinen ließ, sollte der Bürger und Wähler nicht tolerieren. Darum, recht so, Bürgermeisterin Wagener-Bühler, den rechtlichen Klärungsbedarf in Bezug auf § 45 StVO nicht aus den Augen verlieren bzw. sich vom Weg abbringen lassen.
Peter Brüning, Kaufering