Mein Schloss, dein Schloss
Prozess Europäischer Gerichtshof belässt die Marke „Neuschwanstein“beim Freistaat. Souvenirhändler wollen dennoch weiter kämpfen
Luxemburg Der Freistaat Bayern darf nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs das Recht an der Marke „Neuschwanstein“behalten. Die Luxemburger Richter wiesen am Donnerstag eine Klage des Bundesverbands Souvenir-GeschenkeEhrenpreise zurück. Somit darf der Freistaat weiter Lizenzgebühren für bestimmte Souvenirs wie Brettspiele oder Porzellantassen verlangen.
Der Streit zwischen dem Bundesland und dem Verband schwelt, wie berichtet, seit Jahren (Rechtssache C-488/16 P). Der Souvenirverband als Vertreter von Fabrikanten und Händlern argumentierte unter anderem, „Neuschwanstein“bezeichne eine geografische Herkunft und sei deshalb nicht schützbar. Nach EU-Recht sind Marken, die zum Beispiel ausschließlich auf den Herstellungsort der Ware hinweisen, von der Eintragung ausgeschlossen.
Schon im Jahr 2016 hatte ein untergeordnetes EU-Gericht jedoch Bayern recht gegeben. Das im 19. Jahrhundert erbaute Schloss, eine der bekanntesten Touristenattraktionen des Freistaats, könne „zwar geografisch lokalisiert, aber nicht als geografischer Ort angesehen werden“, befanden die Richter in erster Instanz. Vielmehr gleiche es einem Museum und diene der Bewahrung des Kulturerbes.
Die EuGH-Richter bestätigten nun das Urteil. Der Souvenirverband kämpft indes weiter: Ein anderer Löschungsantrag gegen die Marke wurde bereits vor dem EuGHUrteil eingereicht, wie der Anwalt des Verbandes, Bernhard Bittner, sagte.