Im Krankheitsfall gut versichert
Versicherungsfragen können kompliziert werden. Unsere Experten erklären, was in Einzelfällen zu tun ist
Das Thema Krankenversicherungen ist ein weitläufiges, das jeden betrifft. Besonders in Einzelfällen kann es knifflig werden. Bei unserem aktuellen Lesertelefon konnten sich unsere Leser von Verbraucherexperte Herbert Keller, Georg Deisenhofer von der AOK Bayern und Hubert Zimmermann vom Verband der privaten Krankenversicherung fachkundig beraten lassen. Die Sachverständigen beantworteten dabei unter anderem diese Fragen: Wenn Sie nicht gerade die Fakultät wechselt, bleibt sie privat versichert und kann nicht in die gesetzliche Versicherung. Sie braucht jetzt einen vollwertigen Privattarif. Das kann ein Studententarif, aber auch ein normaler Tarif sein. Sie sollte verschiedene Angebote einholen. Mit 25 Jahren kann auch ein Wechsel des Versicherers lohnen. Nein. Der Zuschuss wird grundsätzlich nur für die Altersrente gezahlt. Nach so vielen Jahren keinesfalls. Sie würden beim Wechsel zu einem anderen Versicherer Ihre bisher angesparten Alterungsrückstellungen beim alten Versichertenkollektiv zurücklassen und würden beim neuen Anbieter von vorn anfangen. Außerdem würden Sie bei einem anderen Anbieter Beiträge zahlen, die nach dem aktuellen Alter und Gesundheitszustand kalkuliert werden. Nur wenn Sie mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich versichert waren, werden Sie als Rentner Pflichtmitglied der Krankenversicherung der Rentner. Pflichtmitglieder müssen auf zusätzliche private Einkünfte wie etwa aus Miteinnahmen keine Kassenbeiträge zahlen. Nur für eine Betriebsrente neben der Altersrente werden Beiträge fällig. Schaffen Sie die 90 Prozent nicht, werden Sie freiwilliges Mitglied und müssen bis zur Bemessungsgrenze auch für Ihre Mieteinnahmen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Und zwar den vollen Beitragssatz von 14,6 Prozent und den Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung sowie den vollen Beitrag von derzeit 2,55 beziehungsweise – wenn Sie keine Kinder haben – 2,8 Prozent für die Pflegeversicherung. Im nächsten Jahr steigt der Pflegebeitrag um 0,5 Prozentpunkte. Das hängt von Ihrem Einkommen ab, wobei der Gesetzgeber für Selbstständige eine Besonderheit festgelegt hat: ein fiktives Mindesteinkommen. In diesem Jahr liegt es bei 2283,75 Euro, der Mindestbeitrag somit bei rund 392 Euro. Das gilt auch dann, wenn Ihre Einkünfte geringer sind. Im nächsten Jahr wird das fiktive Mindesteinkommen auf 1168,13 Euro reduziert. Damit sinkt der Mindestbeitrag auf rund 218 Euro monatlich. Beachten müssen Sie außerdem, dass Sie als Selbstständiger „freiwilliges“Mitglied sind und somit auf alle Ihre Einkünfte bis zur Bemessungsgrenze Beiträge zu zahlen haben. 2018 liegt diese Grenze bei 4425 Euro, 2019 bei 4537,50 Euro. Zu Beginn schätzen Sie Ihre Einkünfte. Auf dieser Basis berechnet die Kasse den Beitrag. Mit dem ersten Steuerbescheid werden dann die realen Einkünfte berücksichtigt. Zu viel gezahlte Beiträge bekommen Sie dann zurück, zu wenig gezahlte müssen Sie nachzahlen. Ja. Die Familienversicherung bleibt erhalten, wenn Sie beispielsweise einen Job auf 450-Euro-Basis annehmen. Passt das nicht, sind monatliche Gesamteinkünfte von maximal 435 Euro zulässig. Bei den Gesamteinkünften werden außerdem auch Zinsen, Pacht- und Mieteinnahmen berücksichtigt. Ab 2019 wird die Grenze voraussichtlich bei 445 Euro liegen. Nein. Die Kassen sind da an gesetzliche Vorgaben gebunden. Der Begriff „freiwilliges Mitglied“ist somit zwar missverständlich, steht aber so im Gesetz. Seit Sommer des vergangenen Jahres gibt es ein Gesetz, nach dem pro Kind fiktiv drei Jahre Mitgliedschaft angerechnet werden. Wenn Sie ein Kind haben, sollten Sie sich umge- hend an Ihre Kasse wenden und die entsprechenden Unterlagen mitbringen. Sie werden dann auf Antrag zum Pflichtmitglied der Krankenversicherung der Rentner. Sie sollten folgende Optionen durchrechnen lassen: Als Erstes bitten Sie Ihr Unternehmen um Angebote für den Wechsel in einen anderen, aber gleichartigen Tarif. Dahin können Sie ohne erneute Gesundheitsprüfung wechseln. Sollte der neue Tarif höhere Leistungen beinhalten, wäre eine Gesundheitsprüfung für diese Erweiterung nötig, doch Sie können darauf verzichten. Sparen können Sie auch, wenn Sie auf bestimmte Leistungen verzichten oder den Selbstbehalt erhöhen. Zudem fällt ja der gesetzliche Beitragszuschlag zur Stabilisierung der Krankenversicherungsbeiträge im Alter weg und den Vertragsbestandteil Krankentagegeld können Sie zum Rentenbeginn kündigen. Für eine dauerhafte finanzielle Notlage steht Ihnen der Standardtarif zur Verfügung. Der umfasst etwa das Leistungsspektrum der gesetzlichen Kassen. Ohne eine ausführliche Beratung und schriftliche Angebote sollten Sie allerdings keine Entscheidung treffen. Bis auf den kassenindividuellen Zusatzbeitrag sind alle anderen Beitragssätze vom Gesetzgeber vorgegeben. Bundeseinheitlich liegt der Kassenbeitrag bei 14,6 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag. Im Schnitt liegt er derzeit bei einem Prozent. Der Beitrag zur Pflege steigt zum ersten Januar voraussichtlich auf 3,05 Prozent beziehungsweise auf 3,30 Prozent für Kinderlose. Im Schnitt ist mit insgesamt rund 18,65 Prozent zu rechnen. Die Hälfte davon zahlt der Arbeitgeber. Kassenbeiträge sind ab 2019 bis zu einem Bruttoeinkommen von 4537,50 Euro monatlich zu zahlen. Darüber hinausgehende Einkünfte werden nicht berücksichtigt. Nein, das ist grundsätzlich nicht der Fall. Muss Ihr Sohn im Ausland wegen akuter Beschwerden zum Arzt, übernimmt die deutsche Kasse die Kosten in der Höhe, wie sie in Deutschland entstanden wären. Alles, was darüber hinausgeht, muss er selbst zahlen. Um das zu vermeiden, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung. Diese übernimmt alle Behandlungsund Klinikkosten bei akuten Erkrankungen sowie die Kosten für Medikamente. Vorsorgeleistungen werden weder von der gesetzlichen noch von der Auslandsreisekrankenversicherung bezahlt.