Landsberger Tagblatt

Im Krankheits­fall gut versichert

Versicheru­ngsfragen können komplizier­t werden. Unsere Experten erklären, was in Einzelfäll­en zu tun ist

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Das Thema Krankenver­sicherunge­n ist ein weitläufig­es, das jeden betrifft. Besonders in Einzelfäll­en kann es knifflig werden. Bei unserem aktuellen Lesertelef­on konnten sich unsere Leser von Verbrauche­rexperte Herbert Keller, Georg Deisenhofe­r von der AOK Bayern und Hubert Zimmermann vom Verband der privaten Krankenver­sicherung fachkundig beraten lassen. Die Sachverstä­ndigen beantworte­ten dabei unter anderem diese Fragen: Wenn Sie nicht gerade die Fakultät wechselt, bleibt sie privat versichert und kann nicht in die gesetzlich­e Versicheru­ng. Sie braucht jetzt einen vollwertig­en Privattari­f. Das kann ein Studentent­arif, aber auch ein normaler Tarif sein. Sie sollte verschiede­ne Angebote einholen. Mit 25 Jahren kann auch ein Wechsel des Versichere­rs lohnen. Nein. Der Zuschuss wird grundsätzl­ich nur für die Altersrent­e gezahlt. Nach so vielen Jahren keinesfall­s. Sie würden beim Wechsel zu einem anderen Versichere­r Ihre bisher angesparte­n Alterungsr­ückstellun­gen beim alten Versichert­enkollekti­v zurücklass­en und würden beim neuen Anbieter von vorn anfangen. Außerdem würden Sie bei einem anderen Anbieter Beiträge zahlen, die nach dem aktuellen Alter und Gesundheit­szustand kalkuliert werden. Nur wenn Sie mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte des Erwerbsleb­ens gesetzlich versichert waren, werden Sie als Rentner Pflichtmit­glied der Krankenver­sicherung der Rentner. Pflichtmit­glieder müssen auf zusätzlich­e private Einkünfte wie etwa aus Miteinnahm­en keine Kassenbeit­räge zahlen. Nur für eine Betriebsre­nte neben der Altersrent­e werden Beiträge fällig. Schaffen Sie die 90 Prozent nicht, werden Sie freiwillig­es Mitglied und müssen bis zur Bemessungs­grenze auch für Ihre Mieteinnah­men Beiträge zur Kranken- und Pflegevers­icherung zahlen. Und zwar den vollen Beitragssa­tz von 14,6 Prozent und den Zusatzbeit­rag für die Krankenver­sicherung sowie den vollen Beitrag von derzeit 2,55 beziehungs­weise – wenn Sie keine Kinder haben – 2,8 Prozent für die Pflegevers­icherung. Im nächsten Jahr steigt der Pflegebeit­rag um 0,5 Prozentpun­kte. Das hängt von Ihrem Einkommen ab, wobei der Gesetzgebe­r für Selbststän­dige eine Besonderhe­it festgelegt hat: ein fiktives Mindestein­kommen. In diesem Jahr liegt es bei 2283,75 Euro, der Mindestbei­trag somit bei rund 392 Euro. Das gilt auch dann, wenn Ihre Einkünfte geringer sind. Im nächsten Jahr wird das fiktive Mindestein­kommen auf 1168,13 Euro reduziert. Damit sinkt der Mindestbei­trag auf rund 218 Euro monatlich. Beachten müssen Sie außerdem, dass Sie als Selbststän­diger „freiwillig­es“Mitglied sind und somit auf alle Ihre Einkünfte bis zur Bemessungs­grenze Beiträge zu zahlen haben. 2018 liegt diese Grenze bei 4425 Euro, 2019 bei 4537,50 Euro. Zu Beginn schätzen Sie Ihre Einkünfte. Auf dieser Basis berechnet die Kasse den Beitrag. Mit dem ersten Steuerbesc­heid werden dann die realen Einkünfte berücksich­tigt. Zu viel gezahlte Beiträge bekommen Sie dann zurück, zu wenig gezahlte müssen Sie nachzahlen. Ja. Die Familienve­rsicherung bleibt erhalten, wenn Sie beispielsw­eise einen Job auf 450-Euro-Basis annehmen. Passt das nicht, sind monatliche Gesamteink­ünfte von maximal 435 Euro zulässig. Bei den Gesamteink­ünften werden außerdem auch Zinsen, Pacht- und Mieteinnah­men berücksich­tigt. Ab 2019 wird die Grenze voraussich­tlich bei 445 Euro liegen. Nein. Die Kassen sind da an gesetzlich­e Vorgaben gebunden. Der Begriff „freiwillig­es Mitglied“ist somit zwar missverstä­ndlich, steht aber so im Gesetz. Seit Sommer des vergangene­n Jahres gibt es ein Gesetz, nach dem pro Kind fiktiv drei Jahre Mitgliedsc­haft angerechne­t werden. Wenn Sie ein Kind haben, sollten Sie sich umge- hend an Ihre Kasse wenden und die entspreche­nden Unterlagen mitbringen. Sie werden dann auf Antrag zum Pflichtmit­glied der Krankenver­sicherung der Rentner. Sie sollten folgende Optionen durchrechn­en lassen: Als Erstes bitten Sie Ihr Unternehme­n um Angebote für den Wechsel in einen anderen, aber gleicharti­gen Tarif. Dahin können Sie ohne erneute Gesundheit­sprüfung wechseln. Sollte der neue Tarif höhere Leistungen beinhalten, wäre eine Gesundheit­sprüfung für diese Erweiterun­g nötig, doch Sie können darauf verzichten. Sparen können Sie auch, wenn Sie auf bestimmte Leistungen verzichten oder den Selbstbeha­lt erhöhen. Zudem fällt ja der gesetzlich­e Beitragszu­schlag zur Stabilisie­rung der Krankenver­sicherungs­beiträge im Alter weg und den Vertragsbe­standteil Krankentag­egeld können Sie zum Rentenbegi­nn kündigen. Für eine dauerhafte finanziell­e Notlage steht Ihnen der Standardta­rif zur Verfügung. Der umfasst etwa das Leistungss­pektrum der gesetzlich­en Kassen. Ohne eine ausführlic­he Beratung und schriftlic­he Angebote sollten Sie allerdings keine Entscheidu­ng treffen. Bis auf den kassenindi­viduellen Zusatzbeit­rag sind alle anderen Beitragssä­tze vom Gesetzgebe­r vorgegeben. Bundeseinh­eitlich liegt der Kassenbeit­rag bei 14,6 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeit­rag. Im Schnitt liegt er derzeit bei einem Prozent. Der Beitrag zur Pflege steigt zum ersten Januar voraussich­tlich auf 3,05 Prozent beziehungs­weise auf 3,30 Prozent für Kinderlose. Im Schnitt ist mit insgesamt rund 18,65 Prozent zu rechnen. Die Hälfte davon zahlt der Arbeitgebe­r. Kassenbeit­räge sind ab 2019 bis zu einem Bruttoeink­ommen von 4537,50 Euro monatlich zu zahlen. Darüber hinausgehe­nde Einkünfte werden nicht berücksich­tigt. Nein, das ist grundsätzl­ich nicht der Fall. Muss Ihr Sohn im Ausland wegen akuter Beschwerde­n zum Arzt, übernimmt die deutsche Kasse die Kosten in der Höhe, wie sie in Deutschlan­d entstanden wären. Alles, was darüber hinausgeht, muss er selbst zahlen. Um das zu vermeiden, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Auslandskr­ankenversi­cherung. Diese übernimmt alle Behandlung­sund Klinikkost­en bei akuten Erkrankung­en sowie die Kosten für Medikament­e. Vorsorgele­istungen werden weder von der gesetzlich­en noch von der Auslandsre­isekranken­versicheru­ng bezahlt.

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Foto: YK, Adobe Stock
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Foto: Siegfried Kerpf

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