Landsberger Tagblatt

Eigenheim ohne Trauschein Immobilien­kauf

Worauf unverheira­tete Paare achten müssen

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Hochzeit, Haus und Kind – dieser Dreiklang gilt in der Lebensplan­ung vieler Paare längst nicht mehr. Auch ohne Trauschein kaufen Familien oder Lebenspart­ner gemeinsam eine Immobilie. „Bei unverheira­teten Paaren gilt aber bei Tod oder Trennung eine andere Rechtslage als bei Ehepaaren“, warnt Alexander Krolzik von der Verbrauche­rzentrale Hamburg.

Nach einer Heirat gilt das Familienre­cht, das zum Beispiel beim Tod des einen Partners die Erbfolge regelt. Bei einer Trennung gibt es für Unverheira­tete keine Regeln für die Aufteilung des Vermögens, auch wenn es gemeinsam angeschaff­t wurde. „Beim Immobilien­kauf muss sich jeder Partner bewusst sein, dass er nur Rechte an der Immobilie hat, wenn er auch als Eigentümer im Grundbuch eingetrage­n ist“, erklärt Julia Wagner vom Eigentümer­verein Haus & Grund Deutschlan­d.

Zwei Fragen sollten sich Käufer daher immer stellen: Wem soll die Immobilie zu welchem Anteil gehören? Und was soll bei einer möglichen Trennung oder dem Tod eines Partners mit der Immobilie passieren? Gleich die erste Frage hat es in sich. Unterschie­dliche Anteile an der Finanzieru­ng lassen sich im Grundbuch abbilden. Die Partner können sich etwa hälftig als Eigentümer eintragen lassen. „Dafür müssen die Paare gleich am Anfang wissen, ob sie wollen, dass ihnen die Immobilie am Ende zum gleichen Teil gehört oder zu unterschie­dlichen Anteilen“, betont Krolzik. Die Regeln legen Unverheira­tete am besten in einem notariell beglaubigt­en Partnersch­aftsvertra­g fest, rät Britta Beate Schön, Rechtsexpe­rtin des Verbrauche­rportals Finanztip. „Hier lassen sich alle Vereinbaru­ngen zum Kauf festhalten, genauso wie Regeln, die bei Trennung oder im Todesfall greifen. Die Paare können den Vertrag aber auch weiter fassen und ähnlich wie einen Ehevertrag gestalten.“

Eine Alternativ­e ist, eine Gesellscha­ft bürgerlich­en Rechts (GbR) zu gründen. Der Vertrag ist weniger umfassend und beschränkt sich darauf, wie die Partner den gemeinsame­n Erwerb der Immobilie regeln und sich bei einer Trennung oder im Todesfall einigen wollen.

In den Verträgen legen die Partner also verbindlic­h fest, wer welches Eigenkapit­al oder auch Eigenarbei­t einbringt und wer, in welcher Höhe einen Kredit finanziert. „Meist besteht die Bank darauf, dass beide Partner den Kreditvert­rag unterschre­iben. So hat sie zwei Schuldner, die gegenüber der Bank jeweils für den kompletten Betrag haften“, erklärt Schön. Auch nach einer Trennung kommt der Partner, der auszieht, in der Regel nicht aus dem Kreditvert­rag heraus.

Daher ist es wichtig, in dem Vertrag auch ein Ende der Beziehung zu regeln. In guten Zeiten sollten die Partner vereinbare­n, wer beispielsw­eise in dem Haus oder der Wohnung bleiben darf und ob der andere Partner eine Ausgleichs­zahlung dafür erhält. „Nach einer Trennung haben die Ex-Partner unterschie­dliche Interessen“, warnt Wagner. „Haben sie keine Vereinbaru­ng getroffen und können sich nicht einigen, was mit dem Haus passieren soll, droht im schlimmste­n Fall eine Teilungsve­rsteigerun­g. Dann verlieren alle Seiten.“

Stirbt ein Partner, greift die gesetzlich­e Erbfolge – Lebenspart­ner ohne Trauschein gehen dabei leer aus. Den Anteil der Immobilie erben im besten Fall die gemeinsame­n Kinder des Paares, eventuell aber auch Kinder aus früheren Beziehunge­n oder die Eltern des Partners. „Für den Tod brauchen die Partner unbedingt ein Testament, in dem sie jeweils dem anderen ihren Teil der Immobilie vererben“, betont Schön. „Muss man die Erben ausbezahle­n, kann das eine enorme Belastung sein“, erläutert Krolzik. Er empfiehlt daher, zusätzlich eine Risikolebe­nsversiche­rung als Über-Kreuz-Vertrag auf das Leben des anderen abzuschlie­ßen. So erhält ein Partner nach dem Tod des Liebsten ohne Erbschafts­steuer einen Betrag, mit dem er die Erben ausbezahle­n oder den Kredit tilgen kann.

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Foto: Christin Klose, tmn

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