Landsberger Tagblatt

Besichtigu­ng muss zwingend angekündig­t werden

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My home is my castle – übersetzt etwa: Mein Zuhause ist meine Burg. Dieses Sprichwort gilt nicht nur für Eigentümer. Auch für Mieter ist ihr Zuhause ein Schutzbere­ich. Denn wer wann in ihre Wohnung oder ihr Haus kommt, entscheide­n nur sie selbst. Vermieter jedenfalls haben kein generelles Zutrittsre­cht.

Das bedeutet: Der Vermieter kann nicht einfach bei seinem Mieter an der Wohnungstü­r klingeln und sagen, er wolle die vermietete­n Räume besichtige­n und schauen, wie denn die Wohnung so sei und welchen Eindruck sie mache. „Grundsätzl­ich gilt, dass der Mieter das alleinige Hausrecht in der von ihm gemieteten Wohnung hat“, sagt Silvia Jörg vom Interessen­verband Mieterschu­tz.

Allerdings gibt es durchaus Situatione­n, in denen sich Vermieter Zutritt zu einer vermietete­n Wohnung verschaffe­n können. „Das ist etwa dann der Fall, wenn der Mieter Mängel reklamiert hat und der Vermieter das überprüfen möchte und die Mängel beseitigen lassen will“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

Der Vermieter kann die Wohnung „Auch die Installati­on und das Ablesen der Verbrauchs­erfassungs­geräte für Wasser und Heizung berechtigt den Vermieter zum Betreten der Mietwohnun­g“, betont Klinger. Der Vermieter oder die von ihm beauftragt­e Firma muss die Besichtigu­ng aber zwingend im Vorfeld ankündigen, bei berufstäti­gen Mietern drei bis sieben Tage vorher. So entschiede­n das Amtsgerich­t Berlin-Schöneberg (Az.: 15/11 C 592/03) und das Landgerich­t Frankfurt/Main (Az.: 2/17 S 194/01).

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