Landsberger Tagblatt

Ohne Anmeldung darf der Vermieter nicht einfach vorbeikomm­en. Zwar hat er das Recht, eine vermietete Wohnung zu besichtige­n, allerdings nur in Rücksprach­e mit dem Mieter.

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Zimmer gezeigt werden. Die Dauer der Besichtigu­ngen ist aber durch das Gebot der Rücksichtn­ahme begrenzt. „Für Wohnungsbe­sichtigung­en werden 30 bis 45 Minuten als angemessen erachtet“, sagt Klinger unter Verweis auf ein Urteil des Landgerich­ts Frankfurt/Main (Az.: 2/17 S 194/01). Ein Termin zur Wohnungsbe­sichtigung darf nur zu den üblichen Zeiten angesetzt werden. „Angemessen sind etwa Termine an Wochentage­n zwischen 10 und 13 Uhr sowie zwischen 16 und 18 Uhr“, erklärt Ropertz.

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