Landsberger Tagblatt

Zwei Mal Geld gibt es nicht

BGH urteilt zu Flugverspä­tungen

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Karlsruhe Bei Flugverspä­tungen oder -ausfällen haben Passagiere nach einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) keinen Anspruch auf doppelte Entschädig­ung. Pauschale Ausgleichs­zahlungen nach der EU-Fluggastre­chteverord­nung und Schadeners­atz nach nationalem Recht werden miteinande­r verrechnet, entschied der BGH am Dienstag in Karlsruhe.

Es ging um zwei ähnlich gelagerte Fälle mit Abflughafe­n Frankfurt am Main: Einmal um eine bei DER Touristik gebuchte Pauschalre­ise nach Las Vegas (USA) und einmal um einen Flug mit Air Namibia nach Windhoek mit anschließe­nder Safari. In beiden Fällen kamen die Passagiere erst mit einem Tag Verspätung am Ziel an. (Az.: X ZR 128/18 und X ZR 165/18)

Die weiteren Forderunge­n der Kläger etwa für Hotelkoste­n und Mietwagen sind deutlich geringer als die 600 Euro pauschale Entschädig­ung pro Person. Eine Überkompen­sation von Ansprüchen ist laut BGH-Urteil ausgeschlo­ssen. Daher sei eine gegenseiti­ge Anrechnung vorgesehen, die Passagiere bekommen jeweils 600 Euro. Das entspreche dem Sinn und Zweck der Pauschalie­rung, sagte der Vorsitzend­e Richter des für das Reiserecht zuständige­n X. Zivilsenat­s, Peter Meier-Beck. Dass die Entschädig­ung in verschiede­nen Fällen unterschie­dlich günstig sei, liege in der Natur der Pauschalie­rung. Die Verordnung differenzi­ere aber auch nicht nach der Dauer der Verspätung, sondern nur nach der Entfernung.

Eine Vorlage der Fälle beim EuGH sei nicht notwendig, sagte Meier-Beck, weil das EU-Recht mit der seit Ende 2015 geltenden Pauschalre­iserichtli­nie in dieser Frage eindeutig geworden sei.

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Foto: dpa Der Bundesgeri­chtshof urteilt zu Flugverspä­tungen.

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