Drum prüfe, wer sich jährlich bindet
Von einem neuen Versicherer versprechen sich Autofahrer vor allem günstigere Beiträge. Doch der Preis ist längst nicht alles
München In jedem Spätherbst stehen Autofahrer vor der gleichen Frage: Lässt sich mit einem Kfz-Versicherungswechsel Geld sparen oder sind bessere Konditionen drin? Fakt ist: Stichtag für die Kündigung der bestehenden Police ist in der Regel der 30. November. Doch überstürzen sollten Autobesitzer die Entscheidung nicht. Eine mögliche Ersparnis kann sich im Nachhinein mitunter als teuer erkauft erweisen. Anders gesagt: Nur weil ein Tarif günstiger ist, muss er nicht die bessere Alternative zur bestehenden Versicherung sein. Es gilt stets, das PreisLeistungs-Verhältnis zu prüfen, aber auch Sonderparagrafen wie den Rabattschutz. „Der Rabattschutz ist ein Zusatzangebot des Versicherers. Er bewahrt Versicherungsnehmer beim ersten Unfall im Kalenderjahr vor der Zurückstufung der schadenfreien Jahre beziehungsweise der Schadenfreiheitsklasse“, erläutert James Wallner, Vorstandschef der ADAC Autoversicherung AG.
In der Regel kann jeder Versicherungsnehmer, dessen Vertrag sich mindestens in der Schadenfreiheitsklasse (SF) 4 befindet und bei dem alle Autonutzer das 23. Lebensjahr vollendet haben, den Rabattschutz in seinen Vertrag aufnehmen. Vorausgesetzt, in den zwölf Monaten vor Vertragsabschluss wurde kein Schaden reguliert. Doch jetzt kommt der entscheidende Punkt: Diese Option kann beim Wechsel zum Problem werden. Denn die Wirkung des Rabattschutzes ist mitunter auf den Zeitraum begrenzt, in dem der Vertrag bei einem Versicherer besteht. „Grundsätzlich sollte man bei einem Versicherungswechsel alle Klauseln prüfen, um ein nachträgliches böses Erwachen zu vermeiden“, betont auch Mathias Zunk, Verbraucherexperte des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Zunk führt aus: Beim Rabattschutz sei es wichtig, sich zu informieren, welche Auswirkungen die individuelle Schadenshistorie auf den Abschluss beim neuen Versicherer hat. Man sollte nicht nur auf den Preis und die Leistungen achten, sondern explizit nachfragen, welchen Schadensfreiheitsrabatt man beim neuen Versicherer bekommt, rät Zunk. Hier gebe es je nach Versicherer Unterschiede.
Michael Wortberg, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, empfiehlt: „Wer einen Wechsel erwägt, sollte dies mit ausreichend Vorlauf planen – also nicht erst Mitte, Ende November.“Sein Tipp: Vom aktuellen Versicherer eine schriftliche Bestätigung erfragen, welche Schadensfreiheitsstufe er bei einem Wechsel an den neuen Anbieter übermitteln wird. „Dann weiß man, ob sie die aktuell bezahlte Stufe mitgeben“, so Wortberg.
Wird der Vertrag bei einer KfzVersicherung beendet, dann passiert Folgendes: „Der vorige Versicherer gibt das Rabattgrundjahr und die Anzahl aller Schäden über die Versichererwechselbescheinigung – die VWB – weiter“, erläutert Mathias Zunk. Der Schadensfreiheitsrabatt zähle ab dem Jahr, in dem ein Auto erstmalig auf den Versicherten zugelassen worden ist.
Das bedeutet: Es zählen die tatsächlichen schadenfreien Jahre und Schadenfälle – also auch Schäden, die aufgrund des Rabattschutzes zunächst nicht berücksichtigt wurden. Der neue Versicherer ist nicht verpflichtet, die Rabattschutzleistung des vorherigen Anbieters zu übernehmen und kann den neuen Vertrag quasi nachträglich wegen der vergangenen Schäden hochstufen.
Kommt nach einem Wechsel Wochen oder Monate später eine – aufgrund von zurückliegenden Vorschäden und nicht übernommenem Rabattschutz – teure Nachberechnung, so rät GDV-Experte Mathias Zunk, sich mit beiden Versicherern in Verbindung zu setzen und nach den Gründen zu fragen. Gegebenenfalls ist eine außerordentliche Kündigung möglich, um wieder zum vorherigen Versicherer zurück zu wechseln.
Michael Wortberg zeigt weitere mögliche Schritte in solch einem Fall auf: Man könne sich an eine Verbraucherzentrale oder den Ombudsmann des GDV wenden – „dieser hat auch bei uns einen sehr guten Ruf“. Er habe bis 10 000 Euro eine bindende Entscheidungsgewalt, die die Versicherung anerkennen müsse. In nächster Instanz habe der Versicherte noch das Recht, sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu wenden – oder gar zu klagen. In ihrem Fazit sind sich die Experten einig: Der Rabattschutz ist ein Kundenbindungsmittel der Firmen. „Wenn man nicht wechseln will, ist der Rabattschutz eine feine Geschichte“, resümiert Wortberg. Inga Stracke, dpa