Anklage nach Tod am Kö
Fall in Augsburg soll vor Gericht kommen
Augsburg Nach der tödlichen Schlägerei am Königsplatz in Augsburg im Dezember hat die Staatsanwaltschaft gegen drei Verdächtige Anklage erhoben. Die Ankläger werfen den drei jungen Männern gefährliche Körperverletzung vor, einem 17-Jährigen wird zudem Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen. Vier weitere junge Männer, die verdächtigt wurden und deshalb mehrere Monate in Untersuchungshaft saßen, müssen dagegen mit keiner Strafe mehr rechnen. Die Verfahren gegen sie wurden eingestellt.
Die Tat hatte sich am Nikolaustag abgespielt. Sie hatte für bundesweites Aufsehen gesorgt, auch deshalb, weil das Opfer bei der Berufsfeuerwehr und auch ehrenamtlich als Feuerwehrmann tätig war. Die nun Angeklagten gehörten zu einer siebenköpfigen Gruppe, die in der Innenstadt unterwegs war. Der 17-Jährige ist laut Anklage dringend verdächtig, am späten Abend am Königsplatz dem 49-jährigen Mann, nach einem Streit, der in einer Schubserei endete, unvermittelt einen so wuchtigen Faustschlag versetzt zu haben, dass er an einer Einblutung ins Gehirn starb. Allen drei Angeschuldigten – 17, 18 und 20 Jahre alt – wird vorgeworfen, an einer darauf folgenden Schubserei mit einem 50-jährigen Freund des Getöteten, diesen Mann derart geschlagen und getreten zu haben, dass er unter anderem einen Jochbeinbruch erlitt.
Der 17-Jährige befindet sich derzeit noch in Untersuchungshaft. Das Landgericht muss nun entscheiden, ob es die Anklage zulässt und es einen Prozess gibt. Die Haftbefehle gegen die weiteren sechs Gruppenmitglieder wurden schon im März aufgehoben, nachdem das Bundesverfassungsgericht sie für unzulässig erklärt hatte. Bei Dreien aus der Gruppe wurde das Verfahren eingestellt, weil ihnen keine Tatbeteiligung nachgewiesen werden konnte, teilt ein Sprecher der Staatsanwaltschaft mit. Ein 19-Jähriger habe zwar den Begleiter des Feuerwehrmannes geschlagen. Bei ihm liege aber nur eine einfache Körperverletzung vor. Da der 19-Jährige bereits drei Monate in U-Haft gesessen sei, sei einer weitere Strafe nicht mehr erforderlich.