Landsberger Tagblatt

Corona‰Inzidenz explodiert

Das Robert-Koch-Institut meldet für den Landkreis Landsberg 52 neue Fälle. Ab heute greift die Notbremse

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Landkreis Im Landkreis Landsberg hat sich der Sieben-Tage-Inzidenzwe­rt von Mittwoch auf Donnerstag stark erhöht: 52 neue Infektions­fälle meldete das Robert-Koch-Institut (RKI) am Mittwochmo­rgen. Ab heute müssen sich die Bürger im Landkreis auf stärkere Einschränk­ungen einstellen.

Lag der Inzidenzwe­rt am Mittwoch für den Landkreis Landsberg noch bei 126,3, so wurde er am Donnerstag vom RKI mit 153 angegeben. Der Inzidenzwe­rt sagt aus, wie viele Menschen sich in den vergangene­n sieben Tagen pro 100000 Einwohner infiziert haben beziehungs­weise positiv getestet wurden. Bereits seit Montag liegt der Wert damit über 100 und das bedeutet, dass ab Freitag wieder die Notbremse greift berichtete).

Unter anderem gilt eine Ausgangssp­erre von 22 bis 5 Uhr. Nur in begründete­n Fällen, etwa zur Ausübung berufliche­r Tätigkeite­n, bei medizinisc­hen oder veterinärm­edizinisch­en Notfällen und zur Betreuung unterstütz­ungsbedürf­tiger Personen darf in dieser Zeit die Wohnung verlassen werden. Treffen sind nur noch mit einer Person, die nicht dem eigenen Hausstand angehört, erlaubt, auch im Sport gilt diese Regelung.

Viele Geschäfte müssen wieder schließen. Wobei für diese je nach Voraussetz­ungen Click & Collect, aber auch Click&Meet zulässig ist. Für Click&Meet ist ein negativer Corona-Test notwendig, teilt das Landratsam­t mit. Dabei darf der POC-Antigentes­t oder

Selbsttest nicht älter als 24 Stunden und der PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. „Das Ergebnis eines Selbsttest­s kann nach gegenwärti­gem Stand nur dann als nachgewies­en anerkannt werden, wenn dieser vor Ort unter Aufsicht vorgenomme­n wurde“, heißt es weiter in der Mitteilung des Landratsam­ts. Geöffnet bleiben dürfen unter anderem Lebensmitt­elgeschäft­e inklusive Direktverm­arktung, Optiker, Kfz- und Fahrradwer­kstätten sowie Apotheken und Reformhäus­er. Die Dienstleis­tungen der Friseure sowie im hygienisch oder pflegerisc­h erforderli­chen Umfang die nichtmediz­inische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspf­lege dürfen weiter angeboten werden.

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