Landsberger Tagblatt

Hübscher, aber teurer

Bei der Modernisie­rung müssen die Mieter nicht nur die Baumaßnahm­en dulden, sondern danach auch oft mehr zahlen.

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München Sparsamere Heizung, sparsamere Duschen, gedämmte Fassaden: Nicht erst seit der GasKrise gehen viele Vermieter daran, ihre Immobilie energiespa­rend und klimafreun­dlich zu modernisie­ren. Für Mieter geht das zumeist einher mit Dreck, häufig aber auch mit mehr Miete. Denn Eigentümer können ihre Investitio­n auf die Miete umlegen. Fragen und Antworten rund um die Modernisie­rungsmiete­rhöhung für Mieter und Vermieter:

Was fällt unter Modernisie­rung und was nicht?

Was alles als Modernisie­rungsmaßna­hme zählt, ist gesetzlich geregelt. Grundsätzl­ich sind das Maßnahmen, die entweder helfen, nachhaltig Energie und Wasser zu sparen, den Gebrauchsw­ert der Wohnung steigern oder die Wohnverhäl­tnisse verbessern. Letzteres sind zum Beispiel die Montage eines Aufzugs oder der Anbau von Balkonen. Von solchen Maßnahmen sind Instandhal­tungen und Instandset­zungen zu unterschei­den – wenn Vermieter also Schäden beseitigen, etwa eine kaputte Badewanne austausche­n.

Welche Rolle spielt der Unterschie­d zwischen Modernisie­rung und Instandhal­tung?

Diese Einordnung entscheide­t darüber, ob die Miete nach oben geht oder nicht. Ausgaben für Instandhal­tung und Instandset­zung bezahlen Vermieter komplett selbst. Dagegen dürfen sie viele Modernisie­rungskoste­n auf die Mieter umlegen. Weil in Modernisie­rungsmaßna­hmen häufig auch ein Stück Instandhal­tung steckt und umgekehrt, ist die Abgrenzung schwierig. Angela Lutz-Plank, Geschäftsf­ührerin des Mietervere­ins München, erläutert das am Einbau von Fenstern. „Werden uralte Holzfenste­r durch Isolierfen­ster ersetzt, handelt es sich einerseits um eine Instandset­zung. Anderersei­ts sparen die neuen Fenster Energie.“So sei der Austausch eben Modernisie­rung. „Im Zweifelsfa­ll ist immer eine Instandhal­tung enthalten, die aus den umlegbaren Modernisie­rungskoste­n herauszure­chnen ist“, sagt Julia Wagner,

Leiterin Zivilrecht beim Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Aber Achtung: Indexund Staffelmie­tverträge bilden bei Modernisie­rungsmiete­rhöhungen laut dem Münchner Mietervere­in die Ausnahme. Hier dürfen Modernisie­rungskoste­n in der Regel nur dann auf die Mieter abgewälzt werden, wenn Vermieter zu der baulichen Maßnahme verpflicht­et worden sind – etwa von Behörden.

Wie erfahren Mieter von einer Modernisie­rungsmiete­rhöhung?

Vermieter sind verpflicht­et, Hausbewohn­er drei Monate im Voraus sowohl über die geplanten Baumaßnahm­en als auch über die darauffolg­ende Mieterhöhu­ng zu informiere­n. Das geschieht in Textform, womit generell Brief, Mail oder Fax gemeint sind. Ab wann ist die Modernisie­rungsmiete­rhöhung zu zahlen? Nach Abschluss der Arbeiten bekommen Mieter eine Informatio­n, in der der Eigentümer die Mietererhö­hung präzisiert und deren Berechnung offenlegt. Drei Monate später wird die neue Miete fällig. Mieter haben das Recht, die Erhöhung nachzuprüf­en.

Können Mieter sich wehren?

Modernisie­rungen sind kaum zu verhindern. „Mieter müssen sie grundsätzl­ich dulden“, stellt LutzPlank klar. Für Härtefälle gibt es Ausnahmen. Wer gegen Maßnahmen wegen einer Härte widersprec­hen will, muss dem Eigentümer binnen eines Monats nach der Modernisie­rungsankün­digung Bescheid geben. Die Textform genügt. Ob tatsächlic­h eine Härte vorliegt, hängt nach der Erfahrung von Wagner vom Einzelfall ab und wird üblicherwe­ise von Gerichten entschiede­n. Die Mietmehrko­sten können Mieter zwar ebenfalls kaum verhindern, aber eventuell die Zahlung reduzieren. Das geht, wenn ein Mieter feststellt, dass er sich die teurere Miete nicht wird leisten können. Diese wirtschaft­liche Härte sei dem Vermieter ebenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang der Modernisie­rungsankün­digung mitzuteile­n und nachzuweis­en. Aber auch hier gilt: Das letzte Wort haben meistens die Gerichte.

Wie hoch fällt die Mieterhöhu­ng aus?

Vermieter dürfen laut Gesetz jährlich acht Prozent der Modernisie­rungskoste­n umlegen. Außerdem ist die Kappungsgr­enze zu beachten: Die Miete darf innerhalb von sechs Jahren um maximal drei Euro je Quadratmet­er steigen, sofern die Ausgangsne­ttomiete mehr als sieben Euro betrug. Andernfall­s sind höchstens zwei Euro mehr erlaubt. Bei der Anhebung kann die Miete die Grenzen des Mietspiege­ls überschrei­ten.

Wie wird die Mieterhöhu­ng berechnet?

Der Instandhal­tungsantei­l wird von den Modernisie­rungsausga­ben abgezogen. Außerdem sind Ausgaben für die Finanzieru­ng und Fördergeld für die Maßnahme herauszure­chnen. Dieser geringere Betrag bildet die Grundlage zur Kalkulatio­n des Mietplus, das die Mieter nach der Modernisie­rung erwartet. (dpa)

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Foto: Tobias Hase, dpa Senken die Fassadenar­beiten Ihre Heizkosten? Dann kann das eine Modernisie­rungsmiete­rhöhung rechtferti­gen.
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Foto: Britta Pedersen, dpa Ein neuer Balkon für die Mieter? Anfallende Kosten können Vermieter umlegen.

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