Was sagen die Experten der Rechtsaufsicht?
Experten wie Rechts- und Genossenschaftsaufsicht sind hier gefragt: Die Rechtsaufsicht vom Landratsamt (sie hat die Aufgabe der Überprüfung der Rechtmäßigkeit gemeindlicher Entscheidungen) verweist bei dem Thema Genossenschaft auf die Bank und die Aufsichtsgremien. Maximilian Schuler von der Rechtsaufsicht sagt nur etwas zum Thema Stadtratsmandat. „Wenn jemand als Stadtrat oder Stadträtin gehandelt hat, unterliegt er nur seinem Gewissen und es ist seine freie Entscheidung.“Gewissenskonflikte
werde es bei diesen Themen immer geben, das ist dann die Sache des Einzelnen, sich zu enthalten. „Das Thema kann man nicht ganz auflösen.“Als Beispiel nennt Schuler die Kreisumlage, bei der viele in ihrer Eigenschaft als Bürgermeister, aber auch als Kreisrat entscheiden würden. „Auch das kann ein Konflikt sein.“
Die Aufsicht der Genossenschaftsbanken sitzt in München, und Burkhard Rüdiger vom Stab Medien und Kommunikation des Genossenschaftsverbandes Bayern antwortet, soweit er darf und kann auf den Landsberger Fall: „Wir sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und können zu konkreten Fällen bei unseren Mitgliedern keine Auskunft geben.
Ich bitte hierfür um Verständnis. Ein Hinweis: Informationen, die besagen, dass der Verband den Ausschluss der Mitglieder zurückgenommen hat und prüft, stimmen nicht. Ein Ausschlussverfahren ist allein Sache der der Genossenschaft.“
Was die Frage nach den Pflichten eines Mitglieds betrifft, könne er grundsätzlich auf die Mustersatzung verweisen. Zu den Pflichten der Mitglieder heißt es dort unter anderem in Paragraf 12: Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren und Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft im Warengeschäft gegenüber Außenstehenden
vertraulich zu behandeln. Der erste Satz sei der entscheidende.
Wie genau die Wahrung der Interessen der Genossenschaft zu definieren ist, sei Auslegungssache im Einzelfall, so Rüdiger. Dasselbe gelte für die Frage, inwiefern durch ein Verhalten eines Mitglieds ein Schaden für die Genossenschaft entstanden sei.
Zur Auslegung der Begriffe im konkreten Fall könne er, wie oben geschrieben, keine Auskunft geben. So weit die Aufsicht. (lua/Foto: Christian Rudnik)