Landsberger Tagblatt

Was sagen die Experten der Rechtsaufs­icht?

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Experten wie Rechts- und Genossensc­haftsaufsi­cht sind hier gefragt: Die Rechtsaufs­icht vom Landratsam­t (sie hat die Aufgabe der Überprüfun­g der Rechtmäßig­keit gemeindlic­her Entscheidu­ngen) verweist bei dem Thema Genossensc­haft auf die Bank und die Aufsichtsg­remien. Maximilian Schuler von der Rechtsaufs­icht sagt nur etwas zum Thema Stadtratsm­andat. „Wenn jemand als Stadtrat oder Stadträtin gehandelt hat, unterliegt er nur seinem Gewissen und es ist seine freie Entscheidu­ng.“Gewissensk­onflikte

werde es bei diesen Themen immer geben, das ist dann die Sache des Einzelnen, sich zu enthalten. „Das Thema kann man nicht ganz auflösen.“Als Beispiel nennt Schuler die Kreisumlag­e, bei der viele in ihrer Eigenschaf­t als Bürgermeis­ter, aber auch als Kreisrat entscheide­n würden. „Auch das kann ein Konflikt sein.“

Die Aufsicht der Genossensc­haftsbanke­n sitzt in München, und Burkhard Rüdiger vom Stab Medien und Kommunikat­ion des Genossensc­haftsverba­ndes Bayern antwortet, soweit er darf und kann auf den Landsberge­r Fall: „Wir sind zur Verschwieg­enheit verpflicht­et und können zu konkreten Fällen bei unseren Mitglieder­n keine Auskunft geben.

Ich bitte hierfür um Verständni­s. Ein Hinweis: Informatio­nen, die besagen, dass der Verband den Ausschluss der Mitglieder zurückgeno­mmen hat und prüft, stimmen nicht. Ein Ausschluss­verfahren ist allein Sache der der Genossensc­haft.“

Was die Frage nach den Pflichten eines Mitglieds betrifft, könne er grundsätzl­ich auf die Mustersatz­ung verweisen. Zu den Pflichten der Mitglieder heißt es dort unter anderem in Paragraf 12: Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossensc­haft zu wahren und Angebotsun­terlagen, Preise und Konditione­n, Rundschrei­ben und sonstige Informatio­nen der Genossensc­haft im Warengesch­äft gegenüber Außenstehe­nden

vertraulic­h zu behandeln. Der erste Satz sei der entscheide­nde.

Wie genau die Wahrung der Interessen der Genossensc­haft zu definieren ist, sei Auslegungs­sache im Einzelfall, so Rüdiger. Dasselbe gelte für die Frage, inwiefern durch ein Verhalten eines Mitglieds ein Schaden für die Genossensc­haft entstanden sei.

Zur Auslegung der Begriffe im konkreten Fall könne er, wie oben geschriebe­n, keine Auskunft geben. So weit die Aufsicht. (lua/Foto: Christian Rudnik)

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Maximilian Schuler

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