Lindauer Zeitung

Vermieter muss bei Eigenbedar­fskündigun­g freie Wohnung anbieten

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Bei einer Eigenbedar­fskündigun­g muss ein Vermieter seinen Mietern eine andere, vergleichb­are Wohnung anbieten, wenn sie im selben Haus gerade frei ist. Diese Pflicht besteht auch, wenn der Mieter zunächst erklärt, dass er die andere Wohnung nicht will. Das geht aus einer Entscheidu­ng des Landgerich­ts Berlin hervor (Az.: 67 S 14/15), über die die Zeitschrif­t „Deutsche Wohnungswi­rtschaft“berichtet (06/2015). Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, ist die Eigenbedar­fskündigun­g unzulässig.

In dem verhandelt­en Fall hatte ein Vermieter eine Eigenbedar­fskündigun­g ausgesproc­hen. Zu dieser Zeit war im selben Haus eine vergleichb­are Wohnung frei. Diese Wohnung boten die Vermieter den Mietern aber nicht offiziell an. Im Prozess erklärten sie, dass die Mieter ihnen gegenüber erklärt hätten, an der Wohnung nicht interessie­rt zu sein. Für das Gericht war diese Begründung nicht ausreichen­d. Eine Eigenbedar­fskündigun­g sei ein erhebliche­r Eingriff in die Lebensführ­ung eines Mieters. Daher müsse ein Vermieter alles tun, um diesen Eingriff abzumilder­n. Er hätte in diesem Fall die freie Wohnung anbieten müssen. Zwar hätten die Mieter zunächst kein Interesse gezeigt, eine Anmietung aber im Prozess nicht ausdrückli­ch ausgeschlo­ssen. Da das Gericht diese Aussage nicht anzweifelt­e, wurde die Räumungkla­ge abgewiesen. (dpa)

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