Die schärferen Verschonungsregeln treten rückwirkend zum 1. Juli in Kraft. Nachfolgend die Kernpunkte:
Großvermögen: Ab Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro je Erbfall gibt es eine Bedürfnisprüfung. Der Erbe muss nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer überfordern würde. Lässt sich der Erbe auf die Bedürfnisprüfung ein, muss er sein Privatvermögen offenlegen. Das kann zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen werden.
Stundung: Wird die Steuer aus dem Privatvermögen gezahlt, kann sie gestundet werden. Dies soll für sieben Jahre möglich und nur im ersten Jahr zins- und tilgungsfrei sein. Danach erfolgt eine sechsprozentige Verzinsung und eine jährliche Tilgung in Höhe von je einem Sechstel.
Abschmelzmodell: Soll Privatvermögen privat bleiben, greift ein Abschlag: Mit wachsendem Unternehmensvermögen muss ein größerer Teil des Betriebsvermögens versteuert werden. Die Verscho- nung sinkt schneller mit der Größe des Unternehmensvermögens bis auf null. Keine Verschonung wird gewährt ab einem Erbe von 90 Millionen Euro.
Familienunternehmen: Für Familienunternehmen mit beschränkter Verfügung, also wenn der Erbe nicht frei über Gewinne oder Verkäufe entscheiden kann, ist ein Abschlag von maximal 30 Prozent geplant. Den gibt es nur, wenn neben Steuern nach dem Gesellschaftsvertrag pro Jahr maximal 37,5 Prozent des Gewinns entnommen werden dürfen.
Unternehmenswert: Das bisherige Bewertungsverfahren führt wegen der Niedrigzinsen zu unrealistisch hohen Firmenwerten. Bisher werden diese ermittelt, indem ein Kapitalisierungsfaktor von rund 18 mit dem Gewinn multipliziert wird. Künftig wird ein fester Kapitalisierungsfaktor von 13,75 Prozent zugrunde gelegt, der in den folgenden Jahren angepasst werden soll. (dpa)