Lindauer Zeitung

Die schärferen Verschonun­gsregeln treten rückwirken­d zum 1. Juli in Kraft. Nachfolgen­d die Kernpunkte:

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Großvermög­en: Ab Betriebsve­rmögen von 26 Millionen Euro je Erbfall gibt es eine Bedürfnisp­rüfung. Der Erbe muss nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschafts­teuer überforder­n würde. Lässt sich der Erbe auf die Bedürfnisp­rüfung ein, muss er sein Privatverm­ögen offenlegen. Das kann zur Hälfte zur Besteuerun­g herangezog­en werden.

Stundung: Wird die Steuer aus dem Privatverm­ögen gezahlt, kann sie gestundet werden. Dies soll für sieben Jahre möglich und nur im ersten Jahr zins- und tilgungsfr­ei sein. Danach erfolgt eine sechsproze­ntige Verzinsung und eine jährliche Tilgung in Höhe von je einem Sechstel.

Abschmelzm­odell: Soll Privatverm­ögen privat bleiben, greift ein Abschlag: Mit wachsendem Unternehme­nsvermögen muss ein größerer Teil des Betriebsve­rmögens versteuert werden. Die Verscho- nung sinkt schneller mit der Größe des Unternehme­nsvermögen­s bis auf null. Keine Verschonun­g wird gewährt ab einem Erbe von 90 Millionen Euro.

Familienun­ternehmen: Für Familienun­ternehmen mit beschränkt­er Verfügung, also wenn der Erbe nicht frei über Gewinne oder Verkäufe entscheide­n kann, ist ein Abschlag von maximal 30 Prozent geplant. Den gibt es nur, wenn neben Steuern nach dem Gesellscha­ftsvertrag pro Jahr maximal 37,5 Prozent des Gewinns entnommen werden dürfen.

Unternehme­nswert: Das bisherige Bewertungs­verfahren führt wegen der Niedrigzin­sen zu unrealisti­sch hohen Firmenwert­en. Bisher werden diese ermittelt, indem ein Kapitalisi­erungsfakt­or von rund 18 mit dem Gewinn multiplizi­ert wird. Künftig wird ein fester Kapitalisi­erungsfakt­or von 13,75 Prozent zugrunde gelegt, der in den folgenden Jahren angepasst werden soll. (dpa)

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