Nutzungsrecht bei Feldwegen birgt Diskussionsstoff
Für Bürgermeister aus dem Landkreis ist unter anderem Haftungsfrage wichtig
KREIS LINDAU (ee) - Was sich auf der Tagesordnung trocken liest, hat sich inder Runde der Landkreis bürgermeister zu einer lebhaften Diskussion entwickelt: Straßen- und Wegerecht. Dabei ging es beim Treffen in Grünenbach vor allem um öffentliche Feld- und Waldwege und die Frage des Gemeingebrauchs: Darf jeder Spaziergänger, Wanderer, Radler, Mountainbiker oder gar Reiter mit seinem Pferd solche Wege nutzen, auch wenn sie eigentlich Privatbesitz sind? Wie sind Unterhalt und vor allem Haftungsfragen geregelt? Cornelia Hesse vom bayerischen Gemeindetag schilderte Details und gab geduldig Auskunft auf eine Vielzahl von Fragen.
Hesses kurzer Streifzug durch das bayerische Straßen- und Wegerecht – nach ihren Worten „ein Buch mit sieben Siegeln“– hob die Bedeutung von Straßen bestands verzeichnissen in den Gemeinden genauso hervor wie sie Themen wie Brückenbauten, Straßenkontrollen und Unterhalt streifte. Kernthema ihres Vortrags war jedoch der sogenannte Gemeingebrauch öffentlicher Wege, ob nun über Wiesen oder durch Wälder. Grundsätzlich dienen sie dem Bewirtschaften von Feld- und Waldgrundstücken. Aber eben nicht ausschließlich: Fußgänger und Radler dürften diese Wege in ihrer Freizeit durchaus auch benutzen, soweit es deren Zustand erlaube. Und grundsätzlich sei auch Reiten auf solchen Wegen zulässig, sagte Hesse – mit dem Verweis auf den Zusatz „geeignet“: Auf Grünwegen dürfe nämlich beispielsweise nicht geritten werden. Denn das könne Schäden am Weg hinterlassen.
Radeln auf eigene Gefahr
Das Wort „geeignet“spielte im Verlauf des Nachmittags immer wieder eine Rolle. Denn ist ein Weg in freier Natur nur 80 Zentimeter breit, dann dürfen nach Hesses Worten dort keine Radler fahren, höchstens ihr Gefährt schieben. Ist ein Weg breiter, dann darf dort trotzdem nicht auf zwei Rädern gerast werden: „Nur so schnell, dass sie das Fahrzeug ständig beherrschen“, ist nach Aussage der Fachfrau des bayerischen Gemeindetags erlaubt.
Gebe es eine erhöhte Gefahrenlage, dann dürfe ausnahmsweise auch ein Stück Weg gesperrt werden. Sichtbare Barrieren seien dann erforderlich, etwa mit einem Verweis auf einen treppenartigen Verlauf des Weges. Oder wenn im Wald Baumfällarbeiten anstehen. Die Durchfahrt auf einem öffentlichen Weg etwa mit Pfosten oder gelagertem Holz zu verhindern, sei hingegen nicht erlaubt, machte Hesse deutlich: „Das Naturschutzrecht überlagert Privateigentum.“
Und im bayerischen Naturschutzgesetz sei eben verankert, dass jedermann das Recht auf Erholung in der freien Natur habe. Dort ist in einem Paragrafen aber auch festgelegt: Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Und die Bürger hätten auch keinen Anspruch darauf, dass eine Gemeinde einen solchen Feldweg verbreitere oder ausbaue. „Ein Radler hat das Gelände so hinzunehmen, wie es ist.“Und wenn er stürze, dann sei das sein Pech.
Andererseits gelte auch auf Feldund Waldwegen die Straßenverkehrsordnung: „Wir sind auch dort nicht im Wilden Westen“, merkte Hesse schmunzelnd an. Wer also beispielsweise aus einem Feld oder einem Hof auf einen solchen Weg einbiege, müsse den dort Radelnden Vorfahrt gewähren. Mit Beispielen aus dem Kreis Lindau ging die Referentin auf Situationen ein, wenn Feldwege sich „schleichend“in angrenzende Privatgrundstücke verlagern oder sich in Kurven im Laufe der Zeit verbreitert haben.
Grundsätzlich dürfe der Grundbesitzer dann einen Rückbau fordern. Dazu gebe es auch verschiedene Urteile, zeigte Cornelia Hesse auf.