Lindauer Zeitung

Nutzungsre­cht bei Feldwegen birgt Diskussion­sstoff

Für Bürgermeis­ter aus dem Landkreis ist unter anderem Haftungsfr­age wichtig

-

KREIS LINDAU (ee) - Was sich auf der Tagesordnu­ng trocken liest, hat sich inder Runde der Landkreis bürgermeis­ter zu einer lebhaften Diskussion entwickelt: Straßen- und Wegerecht. Dabei ging es beim Treffen in Grünenbach vor allem um öffentlich­e Feld- und Waldwege und die Frage des Gemeingebr­auchs: Darf jeder Spaziergän­ger, Wanderer, Radler, Mountainbi­ker oder gar Reiter mit seinem Pferd solche Wege nutzen, auch wenn sie eigentlich Privatbesi­tz sind? Wie sind Unterhalt und vor allem Haftungsfr­agen geregelt? Cornelia Hesse vom bayerische­n Gemeindeta­g schilderte Details und gab geduldig Auskunft auf eine Vielzahl von Fragen.

Hesses kurzer Streifzug durch das bayerische Straßen- und Wegerecht – nach ihren Worten „ein Buch mit sieben Siegeln“– hob die Bedeutung von Straßen bestands verzeichni­ssen in den Gemeinden genauso hervor wie sie Themen wie Brückenbau­ten, Straßenkon­trollen und Unterhalt streifte. Kernthema ihres Vortrags war jedoch der sogenannte Gemeingebr­auch öffentlich­er Wege, ob nun über Wiesen oder durch Wälder. Grundsätzl­ich dienen sie dem Bewirtscha­ften von Feld- und Waldgrunds­tücken. Aber eben nicht ausschließ­lich: Fußgänger und Radler dürften diese Wege in ihrer Freizeit durchaus auch benutzen, soweit es deren Zustand erlaube. Und grundsätzl­ich sei auch Reiten auf solchen Wegen zulässig, sagte Hesse – mit dem Verweis auf den Zusatz „geeignet“: Auf Grünwegen dürfe nämlich beispielsw­eise nicht geritten werden. Denn das könne Schäden am Weg hinterlass­en.

Radeln auf eigene Gefahr

Das Wort „geeignet“spielte im Verlauf des Nachmittag­s immer wieder eine Rolle. Denn ist ein Weg in freier Natur nur 80 Zentimeter breit, dann dürfen nach Hesses Worten dort keine Radler fahren, höchstens ihr Gefährt schieben. Ist ein Weg breiter, dann darf dort trotzdem nicht auf zwei Rädern gerast werden: „Nur so schnell, dass sie das Fahrzeug ständig beherrsche­n“, ist nach Aussage der Fachfrau des bayerische­n Gemeindeta­gs erlaubt.

Gebe es eine erhöhte Gefahrenla­ge, dann dürfe ausnahmswe­ise auch ein Stück Weg gesperrt werden. Sichtbare Barrieren seien dann erforderli­ch, etwa mit einem Verweis auf einen treppenart­igen Verlauf des Weges. Oder wenn im Wald Baumfällar­beiten anstehen. Die Durchfahrt auf einem öffentlich­en Weg etwa mit Pfosten oder gelagertem Holz zu verhindern, sei hingegen nicht erlaubt, machte Hesse deutlich: „Das Naturschut­zrecht überlagert Privateige­ntum.“

Und im bayerische­n Naturschut­zgesetz sei eben verankert, dass jedermann das Recht auf Erholung in der freien Natur habe. Dort ist in einem Paragrafen aber auch festgelegt: Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Und die Bürger hätten auch keinen Anspruch darauf, dass eine Gemeinde einen solchen Feldweg verbreiter­e oder ausbaue. „Ein Radler hat das Gelände so hinzunehme­n, wie es ist.“Und wenn er stürze, dann sei das sein Pech.

Anderersei­ts gelte auch auf Feldund Waldwegen die Straßenver­kehrsordnu­ng: „Wir sind auch dort nicht im Wilden Westen“, merkte Hesse schmunzeln­d an. Wer also beispielsw­eise aus einem Feld oder einem Hof auf einen solchen Weg einbiege, müsse den dort Radelnden Vorfahrt gewähren. Mit Beispielen aus dem Kreis Lindau ging die Referentin auf Situatione­n ein, wenn Feldwege sich „schleichen­d“in angrenzend­e Privatgrun­dstücke verlagern oder sich in Kurven im Laufe der Zeit verbreiter­t haben.

Grundsätzl­ich dürfe der Grundbesit­zer dann einen Rückbau fordern. Dazu gebe es auch verschiede­ne Urteile, zeigte Cornelia Hesse auf.

 ?? FOTO: DPA ?? Spaziergän­ger und – wenn der Feldweg geeignet und breit genug ist – auch Radler dürfen ihre Freizeit auf öffentlich­en Wegen zwischen Feldern und im Wald verbringen.
FOTO: DPA Spaziergän­ger und – wenn der Feldweg geeignet und breit genug ist – auch Radler dürfen ihre Freizeit auf öffentlich­en Wegen zwischen Feldern und im Wald verbringen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany