Streupflicht: Mann scheitert mit Klage
KARLSRUHE (dpa) - Es war ein eiskalter Januartag im Jahr 2010 und der Gehsteig direkt vor der Haustür spiegelglatt. Acht Jahre nach seinem Sturz dort ist ein Mann mit seiner Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld endgültig gescheitert. Die Eigentümerin des Anwesens mitten in München sei für den Unfall nicht verantwortlich, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Generell ende die Räum- und Streupflicht des Vermieters an der Grundstücksgrenze, erläuterten die Richter und folgten damit bisheriger Rechtsprechung.
Der Mann war aus der Haustür eines direkt an einen Gehweg grenzenden Mietshauses getreten. Er rutschte auf dem glatten Kopfsteinpflaster aus, verletzte sich am Knöchel und laboriert nach Worten seines Anwaltes bis heute an den Folgen dieser Verletzung. Vertrackt in diesem Fall: Für die Räumung des öffentlichen Gehweges war laut Satzung die Stadt verantwortlich und hatte dies auch erledigt – allerdings, wie auch nach Ansicht des BGH üblich und zulässig, nicht auf der kompletten Breite, sondern nur mittig auf einem etwa 1,20 Meter breiten Passierstreifen. Zwischen Eingangstür des Mietshauses und dem vorschriftsmäßig gestreuten Trottoir verblieb also eine kleine schneeglatte Fläche und brachte den Mann zu Fall.
„Es gibt keinen Anspruch auf absolute Sicherheit und den Ausschluss aller Gefahren“, betonte der BGH. Dem Kläger sei es zuzumuten gewesen, „mit der gebotenen Vorsicht“den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs zu überqueren. Das nicht gestreute Gehwegstück gehöre in den Bereich des „allgemeinen Lebensrisikos“.