Gaffer bereiten der Polizei massive Probleme
Wer keine Rettungsgasse bildet, kann wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden
LINDAU (jule) - Seit eingiger Zeit hat die Verkehrspolizei mit einem neuen Phänomen zu kämpfen: Gaffer. Immer öfter hindern sie die Beamten, aber auch Rettungsdienste an ihrer Arbeit. Ein weiteres Problem ist die Rettungsgasse, die auf den Autobahnen noch immer nicht reibungslos funktioniert.
Wie viel Frust diese beiden Themen bei der Polizei auslösen, das machte Werner Schedel, Leiter der Autobahnpolizeistation Günzburg, am Dienstag deutlich. „Gaffer sind ein gesellschaftliches Problem“, sagte er und erzählte von einem Lastwagenfahrer, der bei einem Unfall auf der A8 ausgestiegen war, um Ersthelfer und Rettungskräfte bei der Versorgung eines Schwerverletzten zu filmen. Für eine bessere Sicht hatte er sich sogar auf die Mittelleitplanke der Autobahn gestellt.
„Auch die Rettungsgasse funktioniert nur unzureichend“, sagte Schedel. Dabei nehme es viele Minuten in Anspruch, wenn sich Polizei und Rettungskräfte mit Blaulicht und Martinshorn bis zum Unfallort durchkämpfen müssten. „Wir brauchen die Zeit aber an der Unfallstelle. Je früher wir da sind, desto schneller können wir helfen.“Ganz besonders ärgere es ihn, wenn Autooder Lastwagenfahrer die Rettungsgasse missbrauchten, um selbst schneller voranzukommen. So zeigte Schedel ein Foto, auf dem ein Lastwagen durch die Gasse an einem Stau vorbei fährt. In einem anderen Fall seien Autos umgedreht und entgegen der Fahrtrichtung durch die Rettungsgasse zurück zur letzten Ausfahrt gefahren.
Ein Problem sei es auch, wenn die Rettungsgasse zu schmal ist. Denn dann passten größere Rettungsoder Räumfahrzeuge oft schlicht nicht durch. „Gasse ist in diesem Fall vielleicht einfach der falsche Begriff“, mutmaßte Schedel.
Immerhin: Die Polizei habe mittlerweile die gesetzliche Handhabe, um gegen Gaffer vorzugehen. „Not und Leid abzubilden ist verboten“, so Schedel. Und wer keine Rettungsgasse bildet, kann im schlimmsten Fall wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt werden. Darauf steht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.