Lindauer Zeitung

Abrechnung für Betriebsko­sten vorbereite­n

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LINDAU (lz) - Vermieter sollten die Betriebsko­stenabrech­nung jetzt schon vorbereite­n. Sie seien verpflicht­et, regelmäßig – einmal im Jahr – eine Betriebsko­stenabrech­nung zu erstellen. Zwar bleibe nach dem Ende der Abrechnung­speriode ein Jahr Zeit, die Abrechnung zu erstellen, doch sollte diese Frist nicht ausgenutzt werden, schreibt der Verein Haus und Grund Lindau in einer Pressemitt­eilung.

Denn wenn der Mieter berechtigt­e Einwände habe, könne der Vermieter die Abrechnung korrigiere­n – allerdings nur innerhalb der einjährige­n Abrechnung­sfrist. Werde die Abrechnung erst kurz vor Fristablau­f erstellt, bleibe meistens keine Zeit zur Korrektur. Ist die Abrechnung­sfrist erst einmal abgelaufen, hat der Vermieter keinen Anspruch mehr, eventuelle Nachzahlun­gen vom Mieter zu erhalten. Darauf weist Karl Wanner, Vorstand des Vereins, hin.

Die schriftlic­h abgefasste­n Abrechnung­en müssten übersichtl­ich sein, das heißt, aus der geordneten Zusammenst­ellung müsse klar hervorgehe­n, welche Betriebsko­sten auf die Mieter umgelegt werden, welche Verteilung­sschlüssel eingesetzt werden und die Verteilung­sschlüssel müssen erläutert werden, heißt es weiter in der Mitteilung.

Die Abrechnung müsse die Gesamtkost­en enthalten und den Anteil des Mieters an den jeweiligen Kosten. Der Mieter müsse erkennen, wie sein Anteil aus den Gesamtkost­en errechnet wird. Die Vorauszahl­ungen des Mieters müssten ausgewiese­n und abgezogen werden. Mitglieder von Haus und Grund würden Abrechnung­sformulare in ihren Ortsverein­en erhalten. Belege müssten nicht mitgeschic­kt werden, allerdings hätten Mieter ein Einsichtsr­echt.

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