Abrechnung für Betriebskosten vorbereiten
LINDAU (lz) - Vermieter sollten die Betriebskostenabrechnung jetzt schon vorbereiten. Sie seien verpflichtet, regelmäßig – einmal im Jahr – eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Zwar bleibe nach dem Ende der Abrechnungsperiode ein Jahr Zeit, die Abrechnung zu erstellen, doch sollte diese Frist nicht ausgenutzt werden, schreibt der Verein Haus und Grund Lindau in einer Pressemitteilung.
Denn wenn der Mieter berechtigte Einwände habe, könne der Vermieter die Abrechnung korrigieren – allerdings nur innerhalb der einjährigen Abrechnungsfrist. Werde die Abrechnung erst kurz vor Fristablauf erstellt, bleibe meistens keine Zeit zur Korrektur. Ist die Abrechnungsfrist erst einmal abgelaufen, hat der Vermieter keinen Anspruch mehr, eventuelle Nachzahlungen vom Mieter zu erhalten. Darauf weist Karl Wanner, Vorstand des Vereins, hin.
Die schriftlich abgefassten Abrechnungen müssten übersichtlich sein, das heißt, aus der geordneten Zusammenstellung müsse klar hervorgehen, welche Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, welche Verteilungsschlüssel eingesetzt werden und die Verteilungsschlüssel müssen erläutert werden, heißt es weiter in der Mitteilung.
Die Abrechnung müsse die Gesamtkosten enthalten und den Anteil des Mieters an den jeweiligen Kosten. Der Mieter müsse erkennen, wie sein Anteil aus den Gesamtkosten errechnet wird. Die Vorauszahlungen des Mieters müssten ausgewiesen und abgezogen werden. Mitglieder von Haus und Grund würden Abrechnungsformulare in ihren Ortsvereinen erhalten. Belege müssten nicht mitgeschickt werden, allerdings hätten Mieter ein Einsichtsrecht.