1,46 Promille: Alkohol nicht schuld an tödlichem Unfall
Opfer stirbt nach Zusammenprall auf der Kirchstraße – Angeklagter kommt mit 1200 Euro davon
KRESSBRONN/RAVENSBURG - Obwohl er mit 1,46 Promille im Februar vergangenen Jahres einen 84-jährigen Fußgänger in der Kressbronner Kirchstraße mit seinem Auto tödlich verletzt hat, kommt der Angeklagte mit einer Geldstrafe von 1200 Euro davon. Die Staatsanwaltschaft nahm am Montag vor dem Landgericht in Ravensburg ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts wieder zurück. Ursprünglich saß der Lindauer wegen fahrlässiger Tötung auf der Anklagebank.
Hätte der tödliche Unfall im nüchternen Zustand vermieden werden können – und hätte der betrunkene Fahrer sein Defizit ausgleichen können, sodass der Fußgänger heute noch leben könnte? Um diese Fragen drehte sich die Gerichtsverhandlung am Montag, bei der neben Zeugen vor allem zwei Sachverständige ihre Gutachten vortrugen. Die Staatsanwaltschaft hatte nach dem Urteil des Amtsgerichts im Januar, das den Mann nur wegen einer Trunkenheitsfahrt und nicht wegen fahrlässiger Tötung zu der Geldstrafe verurteilte, Berufung eingelegt.
Wie berichtet hatte der 46-Jährige am 4. Februar 2017 innerhalb von zwei Stunden mehr als fünf Bier bei seinem Freund in Wasserburg während eines Fußballspiels getrunken, und machte sich schließlich gegen 19 Uhr auf den Heimweg. Unterwegs holte ihn der Hunger ein, weshalb er gegen 19.20 Uhr einen Umweg über die Kressbronner Kirchstraße in Richtung Hauptstraße nahm, wie der Angeklagte am Montag schilderte. Auf Höhe der Kirche „habe ich nur noch einen Schatten gesehen“: Es war dunkel, regnerisch und windig, als sich der 84-jährige Fußgänger, vermutlich nach dem Gottesdienst in der Kirche, auf dem Heimweg in den Friedhofsweg befand und dabei die Straßenseite wechseln musste.
Nach dem Aufprall habe er sein Auto beim Restaurant „Zur Kapelle“ in die Feuerwehrzufahrt abgestellt und sei zu Fuß zurück zur Unfallstelle gegangen, wo sich bereits Passanten um den Schwerstverletzten gekümmert hätten. Mit dem Rettungswagen kam der Fußgänger in die Klinik, wo er noch in der Nacht verstarb. „Ich kann das nicht wiedergutmachen, ich kann nur nochmals wiederholen, dass mir das alles unendlich leid tut“, wiederholte der Angeklagte vor dem Landgericht.
Wie die technische Sachverständige in ihrem ausführlichen Gutachten schilderte, muss der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 43 Stundenkilometern gefahren sein. Zum Vergleich: Ein Aufprall sei für einen nüchternen Autofahrer bei den gleichen Sichtbedingungen mit etwa 35 Stundenkilometern zu verhindern gewesen. Während ein Polizeibeamter im Zeugenstand aussagte, dass die Sichtverhältnisse trotz Regen und Dunkelheit relativ gut gewesen seien und man die zulässige Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle von 50 Stundenkilometern hätte fahren können, zeichnete die Sachverständige ein anderes Bild. „Das Hauptproblem war, dass der Fußgänger sich sehr langsam bewegt hat und damit nur einen geringen Reiz für das Auge des Fahrers bot.“
43 Stundenkilometer schnell
Zwar sei die Kirchstraße an dieser Stelle gerade und auf den ersten Blick recht übersichtlich, doch durch eine leichte Wölbung verbunden mit den verschiedenen Glanzstreifen der Beleuchtung auf der regennassen Fahrbahn sei das dunkel gekleidete Opfer erst ab einer Entfernung von 20 Metern erkennbar gewesen, wie die Referentin anhand von nachgestellten Fotos zeigte. Bei einer Geschwindigkeit von 43 Stundenkilometern blieben dann nur acht Meter, um zu bremsen – nicht ausreichend, um einen Aufprall mit solchen Folgen zu verhindern.
Der medizinische Sachverständige dagegen erläuterte, dass man grundsätzlich von einer Reaktionszeit von einer Sekunde bei einem Menschen ausgehe, bis er in Situationen reagieren könne. Diese könne bei betrunkenen Menschen darüber liegen – aber auch nicht selten darunter – weshalb es „keine Formel zur Berechnung der Reaktionszeit“gebe. Da der Angeklagte direkt nach dem Unfall vor dem diensthabenen Polizeibeamten keinerlei Ausfallerscheinungen aufzeigte und sich klar und deutlich artikulieren konnte, „gibt es keinerlei objektive Anhaltspunkte, dass seine Reaktionszeit über einer Sekunde gelegen hat“, fasste der Sachverständige zum Erstaunen der Richterin wie des Staatsanwalts zusammen. Dadurch ließe sich nicht beweisen, dass der Alkohol der Grund für den tödlichen Unfall sei.
Die Prozessbeteiligten einigten sich darauf, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurücknimmt und die Geldstrafe von 1200 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot bestehen bleiben.