Das müssen Staatsbedienstete
Im öffentlichen Dienst wird zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten unterschieden. In Sachsen werden beide Gruppen gleichermaßen über ihre Pflicht zur Verfassungstreue belehrt. Ein Mitarbeiter muss ausdrücklich erklären, „dass ich die (…) Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Verhalten zu ihnen zu bekennen und für ihre Erhaltung einzutreten“. Beschäftigten, die gegen diese Belehrung verstoßen, droht demnach eine außerordentliche Kündigung. Arbeitsgerichte entscheiden konkret darüber, was „gesamtes Verhalten“bedeutet – wie also das grundrechtlich geschützte Engagement von Angestellten in ihrer Freizeit gegenüber der Verfassungstreue zu bewerten ist. Im September 2013 kassierte etwa das Arbeitsgericht Hamburg die Kündigung eines Polizei-Angestellten, nachdem der auf seiner Facebook-Seite das Foto eines Totenkopfes mit Polizeimütze veröffentlicht hatte. (dpa)