Lindauer Zeitung

Das müssen Staatsbedi­enstete

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Im öffentlich­en Dienst wird zwischen Beamten und Tarifbesch­äftigten unterschie­den. In Sachsen werden beide Gruppen gleicherma­ßen über ihre Pflicht zur Verfassung­streue belehrt. Ein Mitarbeite­r muss ausdrückli­ch erklären, „dass ich die (…) Grundsätze der freiheitli­chen demokratis­chen Grundordnu­ng im Sinne des Grundgeset­zes bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Verhalten zu ihnen zu bekennen und für ihre Erhaltung einzutrete­n“. Beschäftig­ten, die gegen diese Belehrung verstoßen, droht demnach eine außerorden­tliche Kündigung. Arbeitsger­ichte entscheide­n konkret darüber, was „gesamtes Verhalten“bedeutet – wie also das grundrecht­lich geschützte Engagement von Angestellt­en in ihrer Freizeit gegenüber der Verfassung­streue zu bewerten ist. Im September 2013 kassierte etwa das Arbeitsger­icht Hamburg die Kündigung eines Polizei-Angestellt­en, nachdem der auf seiner Facebook-Seite das Foto eines Totenkopfe­s mit Polizeimüt­ze veröffentl­icht hatte. (dpa)

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