Lindauer Zeitung

Die Vorgaben der Schlösserv­erwaltung

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Der Kutschverk­ehr zu Schloss Neuschwans­tein unterliegt der Bayerische­n Schlösserv­erwaltung.

Die Kutschbetr­iebe, die auf der Privatstra­ße zum Schloss fahren, sind eigenständ­ige Unternehme­n.

Für sie gelten die Bestimmung­en im Gestattung­svertrag mit der Schlösserv­erwaltung und alle gesetzlich­en Auflagen – zum Beispiel Tierschutz.

Im Gestattung­svertrag heißt es unter anderem, dass das Kutschunte­rnehmen die Fahrtaugli­chkeit seiner Kutscher kontrollie­ren muss, jede Kutsche eine Zulassung für zwölf Personen – einschließ­lich Kutscher – und zwei Kleinkinde­r hat, und der Kutscher verpflicht­et ist, dafür zu sorgen, dass die Pferde durch Arbeitsger­äte wie Schneepflü­ge und Straßenkeh­rmaschinen nicht scheuen und durchgehen.

Für den Einsatz ihrer Pferde sind die Unternehme­r laut Schlösserv­erwaltung selbst verantwort­lich.

Über die Belastbark­eit der Pferde gebe es eine veterinärm­edizinisch­e Dissertati­on , eingereich­t 2012 an der Uni München. Laut deren Verfasseri­n wurde keine Überlastun­g der Tiere festgestel­lt. Sie beschreibt den Zustand der Pferde als gesund und im guten Futter- und Pflegezust­and sowie den Umgang der Kutscher mit ihren Tieren als durchweg kompetent, ruhig und freundlich. (az)

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