Auto abmelden – aber richtig
Experten empfehlen den klassischen Weg zur Zulassungsstelle – Probleme beim Privatverkauf
er sein Auto verschrotten, verkaufen oder zeitweilig aus dem Verkehr ziehen will, muss es abmelden. Das spart Steuern und Versicherungsgebühren. Doch welche Dokumente sind dafür notwendig? Und welche Behörden müssen Autobesitzer aufsuchen? Ein Überblick:
Grundsätzlich gibt es mehrere Wege, um ein Auto abzumelden. Entweder online, vor Ort in einer Zulassungsstelle oder bei den Bürgerämtern. Soll alles über das Netz abgewickelt werden, muss das Fahrzeug nach Januar 2015 zugelassen worden sein. „Nur dann hat es ein Kennzeichen mit verdeckten Sicherheitscodes unter den Stempelplaketten“, sagt Thomas Kramer vom ADAC. Ein solcher Code findet sich auch auf der Zulassungsbescheinigung Teil I. Außerdem benötigt der Halter dafür einen neuen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion zur Identifizierung.
Online sei der Vorgang etwas weniger komfortabel, bemängelt Florian Cichon, Geschäftsführer vom TÜV Rheinland Plus in Köln. Seine Firma übernimmt beispielsweise für Autohändler das Um-, An- und Abmelden von Fahrzeugen. „Der klassische Weg zur Zulassungsstelle ist nach wie vor der beste“, sagt Cichon. Dorthin sollten Abmeldewillige Zulassungsbescheinigungen, Kennzeichen und Ausweis mitnehmen. Die Gebühren für die reine Abmeldung liegen Cichon zufolge deutschlandweit zwischen 7,50 und 7,80 Euro. Die Zulassungsstelle informiert danach automatisch die Versicherung und das Hauptzollamt. Bereits bezahlte Beträge werden erstattet.
Etwas komplizierter wird es beim Privatverkauf. Laut Fahrzeug-Zulassungsverordnung muss ein Halterwechsel schnellstmöglich der Zulassungsstelle mitgeteilt werden. „Damit wird das Auto aber nicht automatisch abgemeldet“, sagt Matthias Tang, Sprecher der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz in Berlin. „Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung zwar beenden, das wird aber nicht sofort gemacht.“Der neue Halter müsse vorher kontaktiert werden.
Abmeldung verschafft Sicherheit
„Grundsätzlich ist ein Fahrzeughalter auf der sicheren Seite, wenn er das Auto selbst abmeldet“, sagt Kramer. Allerdings hat ein Kaufinteressent dann in der Regel keine Möglichkeit, das Auto Probe zu fahren oder direkt mitzunehmen. „Wenn sich die Gelegenheit bietet, ist es daher besser, die Abmeldung gemeinsam abzuwickeln.“Der Käufer könne dann mit einem Kurzzeitkennzeichen an seinen Wohnort fahren und das Auto bei der zuständigen Behörde neu zulassen.
Uhrzeit des Verkaufs notieren
Eine weitere Möglichkeit: Beide Parteien vereinbaren im Kaufvertrag, dass der neue Besitzer den Wagen so bald wie möglich ummeldet. Cichon rät, die Uhrzeit des Verkaufs festzuhalten. „Hat er die Uhrzeit notiert, kann der Verkäufer seine Unschuld beweisen, sollte der neue Eigentümer beispielsweise geblitzt werden.“Ein solches Übereinkommen sei eine Frage des Vertrauens, eine Garantie gibt es laut Kramer nicht. „Melden Sie den Verkauf daher trotzdem umgehend der Zulassungsstelle, per Brief und mit Kopie des Kaufvertrags.“Auch die Versicherung sollte mit einer Kopie des Kaufvertrags über den Eigentümerwechsel informiert werden, rät Simon Frost vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft.
Ist der frischgebackene Halter an einem Unfall schuld, haftet die Versicherung des alten Besitzers – und zwar „unabhängig davon, ob dieser schon über den Verkauf informiert hat oder nicht“, sagt Kramer. Meldet jedoch keine der beiden Parteien den Vorgang, kann dies zu Schadenersatzansprüchen des Versicherers führen.
Grundsätzlich gehen Haftpflichtund eventuelle Kaskoversicherungen für das Fahrzeug mit Vertragsunterzeichnung auf den Käufer über. „Fraglich ist dabei, ob das Versicherungsunternehmen möglicherweise Regress bei dem Versicherungsnehmer fordern kann“, so Kramer. Schäden am bereits verkauften Fahrzeug würden jedoch nur dem Käufer, nicht aber dem Verkäufer angelastet. Der behält in jedem Fall seinen Schadenfreiheitsrabatt.
Wer sein Auto stilllegen will, muss zur Zulassungsstelle neben dem Personalausweis auch die beiden Zulassungsbescheinigungen und die Nummernschilder mitnehmen. „Die bekomme ich zurück und kann damit mein Fahrzeug jederzeit wieder zulassen“, sagt Cichon. Die Stilllegung gilt für maximal sieben Jahre. Das abgemeldete Auto muss auf einem privaten Gelände abgestellt werden. Erhält der Versicherer den Stilllegungsbescheid, gelte für maximal 18 Monate eine Ruheversicherung. In dieser Zeit fallen keine Beiträge an.
Soll das Auto verschrottet werden, übernimmt entweder der Händler alle Formalitäten oder der Weg führt zum Verwertungsbetrieb. Dort werden die Schilder abmontiert und die Zulassungsbescheinigung Teil II einbehalten. „Mit der Zulassungsbescheinigung Teil I und dem Verwertungsnachweis geht man zur Zulassungsstelle, und das Auto wird aus dem Register gelöscht“, sagt Cichon.