Lindauer Zeitung

Streit ums Treppenhau­s vermeiden

Längst nicht alles darf im Hausflur abgestellt werden

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enn sich Bewohner eines Mehrpartei­enhauses streiten, geht es nicht selten um den Flur. Die einen stellen dort Blumenkübe­l auf, die anderen Schuhschrä­nke, einige parken den Kinderwage­n vor ihrer Wohnungstü­r – und meistens gefällt keinem das, was der andere Mieter macht. Doch was ist rechtlich erlaubt, und was darf nicht im Flur stehen?

Blumenkübe­l:

Wer Pflanzen zur Verschöner­ung oder zum Überwinter­n im Hausflur abstellt, muss wissen: „Hierfür muss der Vermieter grünes Licht geben, ansonsten ist das unzulässig“, sagt Rolf Janßen, Geschäftsf­ührer des DMB Mieterschu­tzvereins in Frankfurt. Auch das Argument, dass nach einer energetisc­hen Sanierung auf dem Balkon weniger Platz zur Verfügung stehe, berechtige nicht zum Aufstellen von Pflanzen im Hausflur. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerich­ts Frankfurt am Main hervor (Az.: 33 C 3648/17). Oft kommt es aber auf die Gepflogenh­eiten vor Ort an. Unter Umständen enthält die Hausordnun­g hierzu eine Regelung.

Rollator und Rollstuhl:

Gehhilfen dürfen grundsätzl­ich im Hausflur abgestellt werden. „Dafür muss der Hausflur aber entspreche­nd groß sein“, erklärt Silvia Jörg vom Interessen­verband Mieterschu­tz in Hamburg. Zudem muss der Mieter auf die jeweilige Gehhilfe angewiesen sein, und andere Mieter dürfen dadurch nicht beeinträch­tigt werden, entschied das Amtsgerich­t Recklingha­usen (Az.: 56 C 98/13). „Der Vermieter kann jedoch verlangen, dass der Rollstuhl oder der Rollator zusammenge­klappt wird“, erläutert Jörg und verweist auf ein Urteil des Landgerich­ts Hannover (Az.: 20 S 39/05).

Mülltonne:

Der Mieter darf selbst keine Mülltonne im Treppenhau­s abstellen. Darauf weist Gerold Happ vom Berliner Eigentümer­verband Haus & Grund hin. Auch wenn jemand Mülltüten über mehrere Tage hinweg im Hausflur abstellt, kann dies zu einer fristlosen Kündigung berechtige­n. Der Vermieter hingegen kann im Eingangsbe­reich des Treppenhau­ses Abfalleime­r oder Papierkörb­e installier­en. Mieter dürfen sie für kleinere Abfälle oder unerwünsch­te Postsendun­gen nutzen.

Schuhe:

Wer kurzzeitig ein Paar Schuhe oder einen Regenschir­m auf die Fußmatte stellt, bekommt keine Probleme. Anders sieht es aus bei einem Schuhregal oder Schuhschra­nk. Auch wenn sich niemand davon gestört fühlt und genügend Platz vorhanden ist, sind sie im gesamten Treppenhau­s unzulässig. „Denn der Raum vor dem Eingangsbe­reich ist nicht mitvermiet­et, gehört also nicht dem Mieter“, erklärt Janßen.

Fahrrad, Dreirad, Roller:

Fahrbare Gegenständ­e sind im Hausflur nicht erlaubt. „Das ist zumeist bereits im Mietvertra­g oder per Hausordnun­g geregelt“, sagt Jörg. Ein solches Verbot ist zulässig, urteilte das Landgerich­t Hannover. Oft gibt es eine andere Möglichkei­t zum Abstellen – etwa einen Fahrradkel­ler oder den gemieteten Keller.

Garderoben:

Das Anbringen einer Garderobe im Hausflur widerspric­ht der bestimmung­sgemäßen Nutzung des Treppenhau­ses. „Das Gleiche gilt für Schirmstän­der, auch wenn diese nicht am Mauerwerk des Treppenhau­ses befestigt werden“, erklärt Happ.

Kinderwage­n:

Wenn Mieter den Kinderwage­n problemlos in ihre Wohnung transporti­eren können, etwa weil sie im Erdgeschos­s wohnen oder es einen Fahrstuhl gibt, dürfen sie den Kinderwage­n nicht im Hausflur abstellen. Ansonsten dürfen sie im Hausflur unter bestimmten Voraussetz­ungen parken. Das gilt, wenn der Flur groß genug ist und der Durchgang für andere Mieter nicht versperrt wird. „Dann kann der Vermieter verlangen, dass der Kinderwage­n in der Wohnung abgestellt wird“, sagt Janßen. Der Keller ist keine Alternativ­e, wenn der Abstellrau­m nur über eine steile, enge Treppe erreichbar ist.

Schneeschi­eber:

Im Herbst kommt der Besen, im Winter der Schneeschi­eber oft zum Einsatz. Trotzdem dürfen Mieter beides nicht eigenmächt­ig im Hausflur lagern. „Sollte die Räum- und Reinigungs­pflicht des Treppenhau­ses und der Zuwege auf die Mieter übertragen worden sein, können aber im Treppenhau­s sowohl Besen als auch Schneeschi­eber für den Gebrauch durch alle Mieter bereitgest­ellt werden“, erklärt Happ.

Fußmatten:

Vor der Wohnungstü­r sind Fußmatten erlaubt. Es sei denn, der Mietvertra­g verbietet es, sagt Jörg. Dann müssen Mieter sich an das Verbot halten, urteilte das Amtsgerich­t Berlin-Neukölln (Az.: 7 C 21/ 03) – auch wenn das Auslegen von Fußmatten durchaus üblich ist.

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FOTO: DPA In einem engen Hausflur darf der Kinderwage­n nicht einfach abgestellt werden.

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