Bedarfsplanung
Definition: Ziel der gesetzlich vorgeschriebenen Bedarfsplanung ist eine möglichst gleichmäßige Verteilung der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten. Die der Bedarfsplanung zugrunde liegende Richtlinie beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss in Berlin, das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Die Umsetzung liegt bei den Kassenärztlichen Vereinigungen.
Inhalt: Konkret wird festgelegt, wie viele Ärzte und Psychotherapeuten jeweils für eine bestimmte Bevölkerungsanzahl zur Verfügung stehen sollen (Verhältniszahl – Ärzte pro Einwohner). (mz)