Lindauer Zeitung

Bedarfspla­nung

-

Definition: Ziel der gesetzlich vorgeschri­ebenen Bedarfspla­nung ist eine möglichst gleichmäßi­ge Verteilung der zur vertragsär­ztlichen Versorgung zugelassen­en Ärzte und Psychother­apeuten. Die der Bedarfspla­nung zugrunde liegende Richtlinie beschließt der Gemeinsame Bundesauss­chuss in Berlin, das oberste Beschlussg­remium der gemeinsame­n Selbstverw­altung der Ärzte, Zahnärzte, Psychother­apeuten, Krankenhäu­ser und Krankenkas­sen in Deutschlan­d. Die Umsetzung liegt bei den Kassenärzt­lichen Vereinigun­gen.

Inhalt: Konkret wird festgelegt, wie viele Ärzte und Psychother­apeuten jeweils für eine bestimmte Bevölkerun­gsanzahl zur Verfügung stehen sollen (Verhältnis­zahl – Ärzte pro Einwohner). (mz)

Newspapers in German

Newspapers from Germany