Lindauer Zeitung

Kinderbetr­euung abrechnen

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BERLIN (dpa) - Eltern können Kosten für die Kinderbetr­euung unter Umständen steuerlich geltend machen. Das Finanzamt erkennt zwei Drittel der Ausgaben an – maximal jedoch 4000 Euro jährlich pro Kind. Dies gilt jedoch nur für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Darauf macht die Bundessteu­erberaterk­ammer aufmerksam. Die Eltern müssen die Kosten anhand einer Rechnung nachweisen können. Eine weitere Voraussetz­ung: Sie müssen den Betrag dem Dienstleis­ter überweisen und dürfen ihn nicht bar auszahlen.

Steuermind­ernd wirken sich Aufwendung­en aus, die beispielsw­eise für den Kindergart­en oder die Krippe anfallen sowie Kosten für die Kindertage­sstätte, den Hort, die Ganztagesp­flegestell­e oder etwa für eine Tagesmutte­r. Aber auch Ausgaben für etwa ein Au-pair oder für die Hausaufgab­enbetreuun­g können Eltern angeben. Verpflegun­gskosten berücksich­tigt der Fiskus nicht – diese müssen Eltern abziehen.

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