Kinderbetreuung abrechnen
BERLIN (dpa) - Eltern können Kosten für die Kinderbetreuung unter Umständen steuerlich geltend machen. Das Finanzamt erkennt zwei Drittel der Ausgaben an – maximal jedoch 4000 Euro jährlich pro Kind. Dies gilt jedoch nur für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Darauf macht die Bundessteuerberaterkammer aufmerksam. Die Eltern müssen die Kosten anhand einer Rechnung nachweisen können. Eine weitere Voraussetzung: Sie müssen den Betrag dem Dienstleister überweisen und dürfen ihn nicht bar auszahlen.
Steuermindernd wirken sich Aufwendungen aus, die beispielsweise für den Kindergarten oder die Krippe anfallen sowie Kosten für die Kindertagesstätte, den Hort, die Ganztagespflegestelle oder etwa für eine Tagesmutter. Aber auch Ausgaben für etwa ein Au-pair oder für die Hausaufgabenbetreuung können Eltern angeben. Verpflegungskosten berücksichtigt der Fiskus nicht – diese müssen Eltern abziehen.