EuGH: Händlerstatus bei Onlineverkäufen konkretisiert
LUXEMBURG (dpa) - Ob man bei Onlineverkäufen als gewerblicher Händler eingestuft wird, darf nicht allein an der Zahl der angebotenen Artikel festgemacht werden. Ausschlaggebend sei dagegen, ob die Verkäufe Teil einer „gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit“seien, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. Verhandelt wurde der Fall einer Frau aus Bulgarien. Der EuGH betonte, dass Gerichte von Fall zu Fall entscheiden müssten, ob eine Person als gewerblicher Verkäufer handele. Anhaltspunkte dafür seien unter anderem, „ob der Verkauf planmäßig erfolgte, ob er eine gewisse Regelmäßigkeit hatte oder mit ihm ein Erwerbszweck verfolgt wurde, ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert“. Zudem müssten die Rechtsform sowie die technischen Fähigkeiten des Verkäufers berücksichtigt werden.