Lindauer Zeitung

Beliebte Irrtümer im Straßenver­kehr

Warum es wichtig sein kann, auf deutschen Autobahnen höchstens 130 km/h zu fahren

- Von Hanne Schweitzer

Die Verkehrsre­geln auf deutschen Straßen sind eigentlich eindeutig. Und doch sitzen Autofahrer im Alltag immer wieder Irrtümern auf. Ein Überblick über häufige Missverstä­ndnisse:

Irrtum 1: Halteverbo­te mit dem Zusatz „werktags“gelten nicht am Samstag.

Halteverbo­te gelten immer – also 24 Stunden, sieben Tage die Woche. Es gibt jedoch Zusatzschi­lder, die das Halteverbo­t beispielsw­eise auf Werktage beschränke­n. Allerdings gehört der Samstag sehr wohl zu den Werktagen. Knöllchen am ersten Tag des Wochenende­s haben deshalb vor Gericht in der Regel Bestand. Verkehrssc­hilder, die am gesamten Wochenende nicht gelten, tragen das Zusatzschi­ld „Mo-Fr“.

Irrtum 2: Die Richtgesch­windigkeit auf Autobahnen hat keine Bedeutung.

Auf deutschen Autobahnen gilt eine Richtgesch­windigkeit von 130 km/h. Zwar kann man nicht bestraft werden, wenn man auf der ansonsten freigegebe­nen Schnellstr­aße über diese Marke kommt. Ganz unproblema­tisch ist das Überschrei­ten aber dennoch nicht. Kritisch wird es bei einem Unfall, dann ist eine Mithaftung des Schnellfah­rers sehr wahrschein­lich. Hierzu hat der Bundesgeri­chtshof schon 1992 festgestel­lt, dass man jenseits der 130 km/h in haftungsre­levanter Weise die vom Auto per se ausgehende Gefahr vergrößert. Selbst wenn man unverschul­det in einen Unfall verwickelt wird, kann es sein, dass man eine Teilschuld zugesproch­en bekommt. Schließlic­h hat sich der Fahrer nicht wie ein „Idealfahre­r“verhalten. Der Fall liegt anders, wenn bewiesen wird, dass der Unfall auch bei einer Geschwindi­gkeit von 130 km/h oder weniger passiert wäre.

Irrtum 3: Nach einem Unfall muss man die Autos genau so stehen lassen.

Für die Beweisführ­ung mag es besser sein, wenn die Wagen nach dem Zusammenst­oß stehen bleiben, bis die Polizei den Unfall aufgenomme­n hat. Doch für die Sicherheit könnte es fatal sein. Um andere Verkehrste­ilnehmer nicht zu gefährden und den Verkehrsfl­uss nicht zu behindern, sollten Beteiligte nach Möglichkei­t die Straße räumen. Am besten macht man vorher Fotos von der Unfallsitu­ation.

Irrtum 4: Blockiert jemand meinen privaten Parkplatz, darf ich ihn zuparken.

Zuparken gilt als Nötigung. Am besten ruft man in solchen Fällen die Polizei, die dann versucht, den Halter ausfindig zu machen. Wer selbst ein Abschleppu­nternehmen beauftragt, um den störenden Parker entfernen zu lassen, muss in Vorkasse gehen und die Kosten vom Halter des falsch geparkten Pkw zurückford­ern. Ob das gelingt, hängt auch von den Umständen ab. Falls dem Parkplatzb­esitzer beispielsw­eise zugemutet werden kann, auf einem anderen freien Platz in der Nähe zu parken, greift die Schadensmi­nderungspf­licht. Man könnte also auf den Kosten sitzenblei­ben.

Irrtum 5: Wer bei einer Fahrbahnve­rengung bis vorn durchfährt, ist ein Drängler.

Das ist falsch. Damit der Verkehr reibungslo­s fließt, gilt laut Straßenver­kehrsordnu­ng das Reißversch­lusssystem bei Fahrspuren, die enden oder aufgrund von Hinderniss­en nicht nutzbar sind. Dabei müssen sich Fahrzeuge abwechseln­d in die weiterführ­ende Spur einfädeln. Wer sich zu früh einordnet, nutzt die Fahrbahn nicht bestmöglic­h aus und verursacht oder verlängert damit eher einen Stau. Wer sich also erst unmittelba­r vor Ende des Fahrstreif­ens einordnet, mogelt sich nicht durch, sondern macht alles richtig.

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FOTO: DPA Auf deutschen Autobahnen gilt eine Richtgesch­windigkeit von 130 km/h.

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