Lindauer Zeitung

Mindestens 25 Prozent Zuschlag für Nachtarbei­t

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Arbeiten, wenn alle schlafen – das ist eine besondere gesundheit­liche Belastung. Wer Nachtschic­hten leistet, hat daher das Recht auf einen Zuschlag von mindestens 25 Prozent auf den Bruttostun­denlohn. Wahlweise eine angemessen­e Anzahl an freien Ausgleichs­tagen, erklärt der Bund-Verlag in seinem Blog für Betriebsrä­te. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidu­ng des Landesarbe­itsgericht­s Mecklenbur­g-Vorpommern (Az.: 3 Sa 226/17).

Im konkreten Fall hatte eine Altenpfleg­erin von ihrem Arbeitgebe­r, einem privaten Pflegedien­st, die in der Rechtsprec­hung üblichen 25 Prozent Zuschlag für ihre Nachtdiens­te gefordert. Ihr Arbeitgebe­r hielt einen Zuschlag von rund zehn Prozent des Bruttolohn­s für angemessen, da die Pflegerin während des Nachtdiens­tes nur unbedingt notwendige Tätigkeite­n erledige.

Aus Sicht des Gerichts war die Pflegerin während der Nachtarbei­t stets besonderer Verantwort­ung und hohem physischen Druck ausgesetzt – ihre Forderung sei daher gerechtfer­tigt. Eine Absenkung des Zuschlags ist nur zulässig, wenn es sich bei den Nachtschic­hten um Bereitscha­ftsdienste handelt und die Belastung im Vergleich zum Tagdienst geringer ist. Wer dauerhaft nachts arbeitet oder im Nachtdiens­t besonders beanspruch­t wird, könne sogar einen Zuschlag von 30 Prozent verlangen, so der Bund-Verlag. (dpa)

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