Lindauer Zeitung

Gerichtsur­teil: Zweieinhal­b Jahre alter Hengst ist ein gebrauchte­r Gegenstand

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SCHLESWIG (dpa) - Wer ein Pferd auf einer öffentlich­en Auktion kauft, kann es später nicht einfach zurückgebe­n. Denn juristisch gesehen zählt ein Tier nach Ablauf einer bestimmten Frist als gebrauchte­r Gegenstand. Das hat das SchleswigH­olsteinisc­he Oberlandes­gericht (OLG) entschiede­n (Az.: 12 U 87/ 17). Im verhandelt­en Fall scheiterte die Klägerin mit ihrem Versuch einen Hengst zwei Jahre nach dem Kauf wegen angebliche­r Mängel zurückzuge­ben und den Kaufpreis zurückzuer­halten. Das OLG lehnte eine Rückabwick­lung des Kaufvertra­ges ab. Nach Ansicht der Richter waren die Gewährleis­tungsanspr­üche der Frau verjährt. In den Auktionsbe­dingungen war vorgesehen gewesen, dass die Gewährleis­tungsanspr­üche der Käufer nach drei Monaten ablaufen.

Laut OLG muss ein zweieinhal­b Jahre alter Hengst als gebraucht angesehen werden, weil er bereits längere Zeit von der Mutterstut­e getrennt ist, eine eigenständ­ige Entwicklun­g vollzogen hat und seit längerem geschlecht­sreif ist. In erster Instanz hatte bereits das Landgerich­t Itzehoe die Klage abgewiesen.

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FOTO: THOMAS WARNACK Auf Auktionen, wie hier in Riedlingen, werden viele Tiere verkauft.

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