Koalition muss binnen vier Wochen stehen
Nach der Landtagswahl ist vor den Koalitionsverhandlungen – und dafür bleibt den Parteien in Bayern nicht viel Zeit. Anders als im Bund lässt die bayerische Verfassung keine lange Hängepartie zwischen Wahl und Regierungsbildung zu. Im Normalfall muss eine Koalition binnen vier Wochen stehen. Erste Frist ist die für die konstituierende Sitzung des Landtags. In der Verfassung heißt es: „Der Landtag tritt spätestens am 22. Tag nach der Wahl zusammen.“Das wäre der 5. November. Für die Wahl des Regierungschefs heißt es in der Verfassung: „Der Ministerpräsident wird von dem neu gewählten Landtag spätestens innerhalb einer Woche nach seinem Zusammentritt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.“Das bedeutet: Die Wahl muss spätestens am 12. November stattfinden. Will sich die angestrebte neue Regierung keine Blöße geben, muss also bis spätestens dahin die Koalition stehen. Es gibt allenfalls noch eine Art Notfallfrist. In der Verfassung heißt es: „Kommt die Neuwahl innerhalb von vier Wochen nicht zustande, muss der Landtagspräsident den Landtag auflösen.“Theoretisch könnte die Minister-präsidenten-Wahl also, wenn sie vorher nicht möglich ist, bis spätestens 3. Dezember noch erfolgen, bevor es eine Neuwahl geben müsste. Eine Inanspruchnahme dieser Frist dürfte aber als klassischer Fehlstart gewertet werden. (dpa)