Lindauer Zeitung

Zweitwohnu­ngssteuer für Dauercampe­r

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BERLIN (dpa) - Camper, die ihren Wohnwagen dauerhaft auf Campingplä­tzen abstellen und deshalb zur Zweitw oh nungss teuer herangezog­en werden, sollten das nicht einfach hinnehmen. Die auf Dauer standplätz­en aufgestell­ten Mobil heime können nicht ohne Weiteres als Zweitwohnu­ng angesehen werden. „Verlangt eine Gemeinde auch für Camping wagen Zweitw oh nungss teuer, muss dies inder Zweitw oh nungs satzung klipp und klar geregelt sein“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Dazugehört, dass Auss tat tungs min de st merkmale festgelegt werden, die ein Mobil wohnheim zur Wohnung aufwerten. Auf ein Urteil des Oberv er wal tungs gerichts Schleswig-Holstein können sich Camper berufen. In dem Fall stritt sich ein Dauercampe­r mit einer Gemeinde, ob er wegen seines Wohnwagens Zweitw oh nungs steuer zahlen müsse. Sein unbeheizte­s Mobilheim hat eine Wohnfläche von 26,4 Quadratmet­ern. Das sei keine Wohnung, so der Camper. Das Gericht entschied, dass auch für Mobil heime Zweitw oh nungs steuer anfallen könne. Allerdings müssten sie bei der Ausstattun­g dem Wohnungsbe­griff des Steuerrech­ts genügen; dies müsste in einer Satzung festgehalt­en sein.

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