Gericht entscheidet gegen zweite rechtliche Mutter
KARLSRUHE (epd) - Nur die leibliche lesbische Mutter eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares kann von Gesetzes wegen rechtlicher Elternteil des Kindes sein. Die andere Ehepartnerin darf nach dem Abstammungsrecht nicht als „weiterer Elternteil“in das Geburtenregister eingetragen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag bekanntgegebenen Beschluss entschieden.