Vermieter muss Wasserflecken nach Schaden beseitigen
BERLIN (dpa) – Wenn das Dach undicht ist oder ein Wasserrohr bricht, bleiben an Wänden und Decken oft hässliche Wasserflecken zurück. Die Beseitigung dieser Flecken ist Aufgabe des Vermieters. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
In der Regel ist der Mieter zum regelmäßigen Streichen im Rahmen der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Hat er dies nicht erfüllt, muss er sich nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az.: 63 S 174/96) mit einer Teilrenovierung durch den Vermieter abfinden oder sich die durch das Streichen der nicht schadhaften Stellen entstehenden Kosten anrechnen lassen.