Lindauer Zeitung

Vermieter muss Wasserflec­ken nach Schaden beseitigen

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BERLIN (dpa) – Wenn das Dach undicht ist oder ein Wasserrohr bricht, bleiben an Wänden und Decken oft hässliche Wasserflec­ken zurück. Die Beseitigun­g dieser Flecken ist Aufgabe des Vermieters. Darauf weist der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d hin.

In der Regel ist der Mieter zum regelmäßig­en Streichen im Rahmen der Schönheits­reparature­n verpflicht­et. Hat er dies nicht erfüllt, muss er sich nach einer Entscheidu­ng des Landgerich­ts Berlin (Az.: 63 S 174/96) mit einer Teilrenovi­erung durch den Vermieter abfinden oder sich die durch das Streichen der nicht schadhafte­n Stellen entstehend­en Kosten anrechnen lassen.

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FOTO: IMAGO Wer was streichen muss, ist festgelegt.

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