Neue Erschließungsbeitragssatzung beschlossen
Erneuerung der Straße in „Hege, südlicher Teil“kann jetzt abgerechnet werden
WASSERBURG (isa) - Die Gemeinde Wasserburg will die Erschließungsbeiträge für die Straße in „Hege, südlicher Teil“mit den anliegenden Grundstückseigentümern abrechnen. Weil die Verwaltung dafür eine gültige Satzung braucht, hat der Gemeinderat einer neuen Erschließungsbeitragssatzung zugestimmt. Diese ist nicht zu verwechseln mit der Straßenausbausatzung.
Die Gemeinde hat die Straße beim Hotel Gierer neu gemacht, oder wie es im Fachjargon heißt, „erstmalig hergestellt“. Und nachdem sie jetzt die letzten Schlussrechnungen bekommen hat, könnte die Verwaltung auch mit den anliegenden 23 Grundstückseigentümern abrechnen.
Allerdings hat sich gezeigt, so erklärte Bürgermeister Thomas Kleinschmidt den Gemeinderäten, dass die alte Erschließungsbeitragssatzung von 1977 stammt und in ihrer Form nicht mehr gilt. Bis heute habe sich rechtlich viel geändert. „Die Verwaltung braucht eine neue Satzung, um die Straße abrechnen zu können. Voraussichtlich würden wir 100 000 bis 140 000 Euro bekommen“, sagte er. Deswegen bat er das Gremium, einer neuen Satzung zuzustimmen, die die Verwaltung auf Grundlage einer Mustersatzung des bayerischen Gemeindetages erstellt habe, und in die die neuen Verordnungen und Regelungen aufgenommen seien. Was der Gemeinderat auch tat.
Bürger haben Recht auf Stundung
Allerdings kritisierte Ratsmitglied Stephan Demmerer (Unabhängige Liste Wasserburg), dass die Satzung eine Zahlungsfrist von einem Monat vorschreibe. „Es hat drei Jahre gebraucht, um die Straße abzurechnen, dann können die Leute auch drei Monate Zeit zum Zahlen haben“, sagte er. Außerdem handele es sich dabei teilweise um hohe Summen, deren Beschaffung Zeit bedürfe. „Wir haben nicht drei Jahre gebraucht um abzurechnen“, stellte Thomas Kleinschmidt klar und erklärte nochmals, dass die Verwaltung erst jetzt abrechnen könne, „weil jetzt erst die Schlussrechnungen kamen“.
Zudem fehle der Verwaltung ohne Satzung die rechtliche Grundlage. Und weil die Ein-Monats-Frist bindendes Recht sei, gebe es auch keine Möglichkeit, diese Frist zu verlängern. „Wir können kein Bundesgesetz überbieten“, betonte Kleinschmidt, erklärte jedoch, dass betroffene Bürger die Möglichkeit einer Stundung haben.