Lindauer Zeitung

Bedingter Anspruch auf Erstattung von Umzugskost­en

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Bei einem attraktive­n Jobangebot nehmen viele Arbeitnehm­er auch einen Umzug in Kauf, um in der Nähe ihres neuen Arbeitspla­tzes zu sein. Muss der Arbeitgebe­r dann den Umzug bezahlen? Wie sind hier die Regeln? Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht und Vorsitzend­er der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in, sagt: „Grundsätzl­ich hat ein Arbeitnehm­er keinen Anspruch auf Erstattung der Umzugskost­en.“Kandidaten, die eine neue Stelle anfangen, können mit ihrem Arbeitgebe­r aber oft Vereinbaru­ngen zur Erstattung der Umzugskost­en treffen. „Wenn ein Bewerber eine neue Stelle antritt und dafür extra den Wohnort wechselt, gibt es oft Angebote von Seiten des neuen Unternehme­ns.“

Und was ist, wenn Arbeitnehm­er für ihr aktuelles Unternehme­n umziehen? Für Versetzung­en gibt es oft gesonderte Regeln. Fluggesell­schaften etwa ordnen Piloten oder Flugbeglei­ter häufig einer neuen Dienststel­le zu. „In diesen Fällen gibt es oft Tarifvertr­äge, die vorschreib­en, wie mit den Umzugskost­en bei Versetzung­en umgegangen wird“, erklärt Schipp. Auch wenn Angestellt­e im Rahmen eines Sozialplan­s umziehen müssen, etwa weil ein Unternehme­n den Standort verlegt, bieten Arbeitgebe­r oft Unterstütz­ung an. (dpa)

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