Lindauer Zeitung

Abgabefris­t für ärztliches Attest gilt für Kalenderta­ge

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Arbeitnehm­er müssen in der Regel am dritten Tag nach einer Krankmeldu­ng ein ärztliches Attest bei ihrem Arbeitgebe­r einreichen. Für diese Frist zählen allerdings nicht die verstriche­nen Arbeitstag­e, sondern die Kalenderta­ge. Darauf weist der Rechtsschu­tz des Deutschen Gewerkscha­ftsbunds (DGB) hin. Wer also an einem Freitag krank wird und zu Hause bleibt, muss spätestens am Montag darauf eine Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng vom Arzt beim Arbeitgebe­r vorlegen. Ein Arbeitgebe­r kann jedoch abweichend von dieser Regelung auch verlangen, dass Mitarbeite­r bereits ab dem ersten Krankheits­tag ein solches Attest vorlegen. (dpa)

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