Abgabefrist für ärztliches Attest gilt für Kalendertage
Arbeitnehmer müssen in der Regel am dritten Tag nach einer Krankmeldung ein ärztliches Attest bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Für diese Frist zählen allerdings nicht die verstrichenen Arbeitstage, sondern die Kalendertage. Darauf weist der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) hin. Wer also an einem Freitag krank wird und zu Hause bleibt, muss spätestens am Montag darauf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt beim Arbeitgeber vorlegen. Ein Arbeitgeber kann jedoch abweichend von dieser Regelung auch verlangen, dass Mitarbeiter bereits ab dem ersten Krankheitstag ein solches Attest vorlegen. (dpa)